Todesfall im Kanton Zürich: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Zürich gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (Einzelgericht).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (Einzelgericht). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Zürich
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (Einzelgericht) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz |
| Erbschaft ausschlagen | Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (Einzelgericht) |
| Erbbescheinigung | Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (Einzelgericht), «Erbschein» |
| Steuerinventar | Gemeindesteueramt (Steueramt der Einschätzungsgemeinde) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Zürich
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Im Kanton Zürich: Melden Sie den Todesfall auch dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde; es ist für die Bestattung zuständig. In der Stadt Zürich muss jeder Todesfall innert 48 Stunden beim Bestattungsamt gemeldet werden (Bestattungs- und Friedhofamt).
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Zürich: Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Einzelgericht im summarischen Verfahren).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Zürich: Das öffentliche Inventar beantragen Sie innert eines Monats beim Einzelgericht des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz (Formular des Gerichts). Es kostet mehrere tausend Franken; vorher ist ein Kostenvorschuss zu leisten. Reicht der Nachlass für die Kosten nicht, haften die Erben, die es verlangt haben.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Zürich: Die Ausschlagung erklären Sie beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz, am besten mit dem Formular des Gerichts. Wurde kein Testament eröffnet, können die Erben dort vorher eine «Bescheinigung für Auskunft» verlangen: Damit erhalten sie bei Banken und Behörden Auskunft über das Vermögen und können klären, ob der Nachlass überschuldet ist.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Zürich: Beim Einzelgericht des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz bestellen (in Zürich «Erbschein» genannt). Die Gerichte empfehlen, ihn erst zu beantragen, wenn klar ist, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Zürich: Das Gemeindesteueramt leitet das Inventar innert 14 Tagen nach dem Tod ein. Die Erben haben dann 60 Tage für Inventarfragebogen, Tresoröffnungsprotokoll und Steuererklärung per Todestag; eine begründete Fristerstreckung vor Ablauf beantragen. Vor der Inventaraufnahme dürfen Sie über den Nachlass nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen (§§ 163–169 StG ZH).
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat. Innert 60 Tagen beim Gemeindesteueramt einreichen, zusammen mit dem Inventar.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: § 137 GOG ZH (LS 211.1), Art. 28 Abs. 2 ZPO.
Erbschaftssteuer im Kanton Zürich
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 4–12 % | CHF 15'000 |
| Eltern | 2–6 % | CHF 200'000 |
| Geschwister | 6–18 % | CHF 15'000 |
| Grosseltern | 4–12 % | CHF 15'000 |
| Nichten und Neffen | 10–30 % | – |
| Onkel und Tanten | 10–30 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt) | 12–36 % | CHF 50'000 |
| nicht verwandte Personen | 12–36 % | – |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Die einfache Steuer steigt stufenweise von 2 % (erste CHF 30'000) bis 7 % und wird je nach Verwandtschaftsgrad mit dem Ein- bis Sechsfachen erhoben; über CHF 1,5 Mio. beträgt die einfache Steuer 6 % des Gesamtbetrags.
Gemeinden: Keine Gemeindesteuer; die Gemeinden sind laut ESTV am Ertrag nicht beteiligt.
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatte und eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner (§ 11 ESchG).
- Nachkommen: § 11 ESchG.
- Stiefkinder: Doppelter Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. b ESchG); gilt auch für Kinder des eingetragenen Partners (§ 23 Abs. 3). Freibetrag nach § 21 Abs. 1 lit. d. Über CHF 1,5 Mio.: 12 % des Gesamtbetrags.
- Eltern: Einfacher Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. a); Freibetrag je Elternteil (§ 21 Abs. 1 lit. a). Über CHF 1,5 Mio.: 6 % des Gesamtbetrags. Eltern sind im geltenden Gesetz nicht befreit.
- Geschwister: Dreifacher Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. c); Freibetrag § 21 Abs. 1 lit. b. Über CHF 1,5 Mio.: 18 % des Gesamtbetrags.
- Grosseltern: Doppelter Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. b); Freibetrag § 21 Abs. 1 lit. b. Über CHF 1,5 Mio.: 12 % des Gesamtbetrags.
- Nichten und Neffen: Als «Nachkommen von Geschwistern» fünffacher Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. e). Kein Freibetrag (ausser z. B. als Patenkind CHF 15'000). Über CHF 1,5 Mio.: 30 % des Gesamtbetrags.
- Onkel und Tanten: Fünffacher Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. e). Kein Freibetrag. Über CHF 1,5 Mio.: 30 % des Gesamtbetrags.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt): Nicht eigens genannt: «übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte», sechsfacher Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. f). Freibetrag nach § 21 Abs. 1 lit. e nur bei 5 Jahren gleichem Haushalt und ohne anderen Abzug; sonst kein Freibetrag (Verlobte CHF 15'000). Über CHF 1,5 Mio.: 36 % des Gesamtbetrags.
- nicht verwandte Personen: Sechsfacher Betrag (§ 23 Abs. 1 lit. f). Freibetrag CHF 15'000 nur für Verlobte, Patenkinder, Pflegekinder und Hausangestellte mit mehr als 10 Dienstjahren (§ 21 Abs. 1 lit. c, d); CHF 30'000 für erwerbsunfähige, unterstützungsbedürftige Personen (§ 21 Abs. 2 lit. b). Über CHF 1,5 Mio.: 36 % des Gesamtbetrags.
Besonderes: Der Höchstsatz in der Tabelle ist die höchste Belastung des ganzen Betrags: ab CHF 1,5 Mio. beträgt die einfache Steuer 6 % des Gesamtbetrags (§ 22 Abs. 2 ESchG), mal Faktor; darunter liegt der oberste Grenzsatz bei 7 % mal Faktor. Übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 sind steuerfrei (§ 12 lit. c). Bei Unternehmensnachfolge ermässigt sich die Steuer auf Geschäftsvermögen um 80 % (§ 25a). Mehrere Zuwendungen vom gleichen Erblasser werden zusammengerechnet (§§ 21 Abs. 3, 24).
Gesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich (ESchG), LS 632.1, §§ 11, 21–24 · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Zürich?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Melden Sie den Todesfall auch dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde; es ist für die Bestattung zuständig. In der Stadt Zürich muss jeder Todesfall innert 48 Stunden beim Bestattungsamt gemeldet werden (Bestattungs- und Friedhofamt).
Wo schlage ich im Kanton Zürich eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (Einzelgericht). Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Zürich die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (Einzelgericht), «Erbschein». Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Zürich?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen. Steuerpflichtig: Eltern 2–6 % (Freibetrag CHF 200'000); Stiefkinder und Grosseltern 4–12 % (Freibetrag CHF 15'000); Geschwister 6–18 % (Freibetrag CHF 15'000); Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 10–30 %; Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt) 12–36 % (Freibetrag CHF 50'000); nicht verwandte Personen 12–36 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (§§ 11, 21–24 ESchG ZH) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Zürich das Steuerinventar?
Zuständig ist: Gemeindesteueramt (Steueramt der Einschätzungsgemeinde). Grundlage: §§ 163–169 StG ZH (LS 631.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Zürich (Rechtsstand Oktober 2026):
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) LS 632.1, Nachtrag 071 (PDF) (01.01.2011 (aktuell laut zh.ch))
- zh.ch Gesetzessammlung: ESchG 632.1, Versionsübersicht (abgerufen 31.10.2026)
- Steuergesetz (StG) LS 631.1, Nachtrag 132 (PDF) (publiziert 26.03.2026 (Stand 1.4.26))
- Kantonales Steueramt Zürich: Erbschafts- und Schenkungssteuer (abgerufen 31.10.2026)
- Bestattungsverordnung (BesV) LS 818.61 (PDF) (Nachtrag 099)
- Stadt Zürich: Vorgehen im Todesfall (abgerufen 31.10.2026)
- Gerichte Zürich: Testamentseröffnung (abgerufen 31.10.2026)
- Gerichte Zürich: Bescheinigung für Auskunft (abgerufen 31.10.2026)
- Gerichte Zürich: Erbausschlagung (abgerufen 31.10.2026)
- Gerichte Zürich: Erbschein (abgerufen 31.10.2026)
- Gerichte Zürich: Öffentliches Inventar (abgerufen 31.10.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.