Todesfall im Kanton Thurgau: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Thurgau gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Thurgau öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Notariat am letzten Wohnsitz.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Präsidium des Bezirksgerichts. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Thurgau
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Notariat am letzten Wohnsitz |
| Öffentliches Inventar verlangen | Präsidium des Bezirksgerichts (Aufnahme durch das Notariat) |
| Erbschaft ausschlagen | Präsidium des Bezirksgerichts |
| Erbbescheinigung | Notariat am letzten Wohnsitz |
| Steuerinventar | Notariat (Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Thurgau
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Im Kanton Thurgau: Wenden Sie sich zudem möglichst bald an das Bestattungsamt der Gemeinde; dort werden Zeit und Ort der Bestattung festgelegt. Eine eigene Frist nennt der Kanton dafür nicht.
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Thurgau: Ein Testament ist unverzüglich dem Notariat einzuliefern, auch wenn Sie es für ungültig halten. Das Notariat am letzten Wohnsitz eröffnet es amtlich; ein dort aufbewahrtes Testament wird von Amtes wegen eröffnet.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Thurgau: Das öffentliche Inventar verlangen Sie innert eines Monats beim Präsidium des Bezirksgerichts; aufgenommen wird es vom Notariat. Nach Abschluss haben Sie wiederum einen Monat Zeit für Ihre Erklärung.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Thurgau: Die Ausschlagung erklären Sie beim Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Thurgau: Die Erbenbescheinigung stellt das Notariat am letzten Wohnsitz aus; jede Erbin, jeder Erbe oder die Erbenvertretung kann sie dort verlangen.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Thurgau: Das Notariat nimmt innert 14 Tagen nach dem Tod das Nachlassinventar auf; es dient zugleich als Grundlage der Erbschaftssteuer. Nachlasswerte, die Sie erst später entdecken, melden Sie innert 10 Tagen dem Notariat (§§ 180–184 StG TG, § 23 ESchG). (§§ 180–186 StG TG (RB 640.1); §§ 21–25 ESchG (RB 641.8))
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: § 8 Ziff. 10–13 und §§ 62–65 EG ZGB TG (RB 210.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Thurgau
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | 2–7 % | CHF 20'000 |
| Geschwister | 4–14 % | – |
| Grosseltern | 4–14 % | – |
| Nichten und Neffen | 6–21 % | – |
| Onkel und Tanten | 6–21 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein | 8–28 % | – |
| nicht verwandte Personen | 8–28 % | – |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Einfache Steuer nach Verwandtschaft (2, 4, 6 oder 8 %), darauf ein Zuschlag von 0,5 % je Fr. 1000 des steuerbaren Anfalls bis Fr. 500 000 und einheitlich 250 % darüber; die Gesamtbelastung beträgt also das 1,005- bis 3,5-fache der einfachen Steuer (§§ 16–17 ESchG).
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer; der Kanton erhebt die Steuer allein (§ 1 ESchG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Inkl. eingetragene Partnerin bzw. Partner (§ 7 Abs. 1 ESchG).
- Nachkommen: § 7 Abs. 1 ESchG.
- Stiefkinder: Seit 1.1.2013 den Nachkommen gleichgestellt (§ 7 Abs. 1bis ESchG); deren Nachkommen sind steuerpflichtig. Pflegekinder nur befreit nach mindestens 7 Jahren Familienpflegeverhältnis, sonst 4 % (ab 2 Jahren) bzw. 8 %.
- Eltern: Einfache Steuer 2 % plus Zuschlag; Freibetrag Fr. 20 000 je Elternteil (§ 15 ESchG).
- Geschwister: Einfache Steuer 4 % plus Zuschlag.
- Grosseltern: Einfache Steuer 4 % plus Zuschlag.
- Nichten und Neffen: «Nachkommen von Geschwistern»: einfache Steuer 6 % plus Zuschlag.
- Onkel und Tanten: Einfache Steuer 6 % plus Zuschlag.
- Lebenspartner ohne Trauschein: Im Gesetz nicht eigens genannt; gilt als Nichtverwandte (einfache Steuer 8 % plus Zuschlag).
- nicht verwandte Personen: Übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte: einfache Steuer 8 % plus Zuschlag.
Besonderes: Vermögensübergänge bis Fr. 5000 und nicht vermögenssteuerpflichtiger Hausrat sind steuerfrei (§ 7 Abs. 2 ESchG); für dauernd pflege- und unterstützungsbedürftige Personen Freibetrag Fr. 100 000 (§ 15 ESchG). Die Steuer wird je Erbe berechnet, aber gesamthaft aus dem Nachlass bezogen und ist innert 60 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung zu zahlen (§§ 32, 35 ESchG). Unternehmensnachfolge: halber Satz (§ 16 Abs. 3 ESchG).
Gesetz: Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG; RB 641.8), §§ 7, 15–18 ESchG · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Thurgau?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Wenden Sie sich zudem möglichst bald an das Bestattungsamt der Gemeinde; dort werden Zeit und Ort der Bestattung festgelegt. Eine eigene Frist nennt der Kanton dafür nicht.
Wo schlage ich im Kanton Thurgau eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Präsidium des Bezirksgerichts. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Thurgau die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Notariat am letzten Wohnsitz. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Thurgau?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stiefkinder. Steuerpflichtig: Eltern 2–7 % (Freibetrag CHF 20'000); Geschwister und Grosseltern 4–14 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 6–21 %; Lebenspartner ohne Trauschein und nicht verwandte Personen 8–28 %. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (§§ 7, 15–17 ESchG TG) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Thurgau das Steuerinventar?
Zuständig ist: Notariat (Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung). Grundlage: §§ 180–186 StG TG (RB 640.1); §§ 21–25 ESchG (RB 641.8). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Thurgau (Rechtsstand Oktober 2026):
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (RB 641.8) (Stand 1.1.2013)
- Merkblatt zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerverwaltung TG (V 1.1.2014)
- Einführungsgesetz zum ZGB Thurgau (RB 210.1) (Stand 1.10.2025)
- Steuergesetz Thurgau (RB 640.1) (Stand 1.1.2025)
- Grundbuch- und Notariatsinspektorat TG – Erbschaften (abgerufen 31.10.2026)
- Grundbuch- und Notariatsinspektorat TG – Vorgehen bei Todesfall (abgerufen 31.10.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.