Todesfall im Kanton Schaffhausen: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Schaffhausen gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Schaffhausen öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde (Erbschaftsamt).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Schaffhausen
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde (Erbschaftsamt) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde |
| Erbschaft ausschlagen | Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde |
| Erbbescheinigung | Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde |
| Steuerinventar | Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Schaffhausen
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Schaffhausen: Zuständig ist die Erbschaftsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde (in der Regel der Gemeinderat) mit ihrem Erbschaftsamt; sie eröffnet Testamente und Erbverträge und teilt sie den Beteiligten mit.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Schaffhausen: Das Erbschaftsamt nimmt ein amtliches Inventar auf, wenn eine erbende Person es verlangt, wenn Erbschaftssteuer anfällt oder in weiteren gesetzlichen Fällen, in der Regel innert zwei Monaten seit dem Tod. Sonst erhalten Sie einen Inventarfragebogen. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie innert Monatsfrist bei der Erbschaftsbehörde.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Schaffhausen: Die Ausschlagung erklären Sie bei der Erbschaftsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde; sie wird dort protokolliert. Das Einreichen des Inventarfragebogens unterbricht die Ausschlagungsfrist nicht.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Schaffhausen: Stellt die Erbschaftsbehörde aus, auf Verlangen nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist. Früher nur, wenn alle Erben die Annahme der Erbschaft erklärt haben.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Schaffhausen: Ist kein amtliches Inventar nötig, stellt Ihnen das Erbschaftsamt einen Inventarfragebogen zu; er gilt als Steuerinventar und ist auch auszufüllen, wenn kein Vermögen vorhanden war. Senden Sie ihn mit den Belegen in der Regel innert zwei Monaten seit der Aufforderung zurück (§ 15 Erbschaftsverordnung). (Art. 171b StG SH (SHR 641.100); §§ 14–17 Erbschaftsverordnung)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 70–83 EG ZGB SH (SHR 210.100); Erbschaftsverordnung (SHR 211.231).
Erbschaftssteuer im Kanton Schaffhausen
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | 2–8 % | CHF 30'000 |
| Geschwister | 4–16 % | CHF 10'000 |
| Grosseltern | 4–16 % | CHF 10'000 |
| Nichten und Neffen | 6–24 % | CHF 10'000 |
| Onkel und Tanten | 8–32 % | CHF 10'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein | 10–40 % | CHF 10'000 |
| nicht verwandte Personen | 10–40 % | CHF 10'000 |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Einfache Steuer nach Stufen von 2 % (erste CHF 10'000) bis 10 % (CHF 520'000–700'000), über CHF 700'000 einheitlich 8 %; diese einfache Steuer wird je nach Verwandtschaft mit 1 bis 5 multipliziert.
Gemeinden: Keine Gemeindesteuer. Die Erbschaftsbehörde ist Sache der Gemeinde (in der Regel der Gemeinderat oder eine besondere Erbschaftsbehörde); ihre Kanzlei veranlagt auch die Erbschaftssteuer (Art. 17 ErbStG). Gebühren für amtliches Inventar und Teilung: Grundgebühr plus höchstens 4 ‰ des Reinvermögens, max. CHF 10'000; entfällt, wenn das Inventar nur der Erbschaftssteuer dient (Art. 83 EG ZGB).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Eingetragene Partner ebenfalls befreit (Art. 3 Abs. 1 Bst. f).
- Nachkommen: Nachkommen und Adoptivkinder befreit; Pflegekinder gleichgestellt, wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre ununterbrochen dauerte (Art. 3 Abs. 1 Bst. f).
- Stiefkinder: Stiefkinder ausdrücklich befreit (Art. 3 Abs. 1 Bst. f).
- Eltern: Einfacher Betrag (Art. 12 Abs. 2 Bst. a); auch Adoptiv- und Stiefeltern. Über CHF 700'000 einheitlich 8 %.
- Geschwister: Zweifacher Betrag für voll- und halbbürtige Geschwister (Art. 12 Abs. 2 Bst. b). Über CHF 700'000 einheitlich 16 %.
- Grosseltern: Zweifacher Betrag (Art. 12 Abs. 2 Bst. b). Über CHF 700'000 einheitlich 16 %.
- Nichten und Neffen: Als «andere Verwandte des elterlichen Stammes» dreifacher Betrag (Art. 12 Abs. 2 Bst. c); Nichten und Neffen sind nicht eigens genannt. Über CHF 700'000 einheitlich 24 %.
- Onkel und Tanten: Als «Verwandte des grosselterlichen Stammes» vierfacher Betrag (Art. 12 Abs. 2 Bst. d); nicht eigens genannt. Über CHF 700'000 einheitlich 32 %.
- Lebenspartner ohne Trauschein: Lebenspartner sind im Gesetz nicht eigens genannt; es gilt die Klasse der übrigen Empfänger (fünffacher Betrag, Art. 12 Abs. 2 Bst. e). Über CHF 700'000 einheitlich 40 %.
- nicht verwandte Personen: Fünffacher Betrag (Art. 12 Abs. 2 Bst. e). Schwägerschaft gilt wie Verwandtschaft (Art. 12 Abs. 3). Über CHF 700'000 einheitlich 40 %.
Besonderes: Hausrat ist steuerfrei (Art. 7 Abs. 1 Bst. d). Für den Zuschlag zählt der gesamte Vermögensanfall der Person, auch ausserkantonale Teile (Art. 12 Abs. 4). Freibetrag bei mehreren Zuwendungen nur einmal (Art. 11 Abs. 3).
Gesetz: Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 13. Dezember 1976 (SHR 643.100), Art. 3, 7, 11, 12, 14, 17
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
Geben Sie auf der Startseite den Todestag ein – die Seite rechnet die wichtigsten Fristen für Sie aus. Es wird nichts gesendet.
Weitere Hilfe auf dieser Seite
- Checkliste mit Fristen – 21 Schritte mit den Regeln des Kantons Schaffhausen; die Häkchen bleiben auf Ihrem Gerät.
- Fristen-Rechner – Todestag eingeben, die wichtigsten Fristen erscheinen mit Datum.
- Erbrechner – wer wie viel erbt und welche Pflichtteile gelten (Erbrecht seit 2023).
- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Schaffhausen?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Schaffhausen eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Schaffhausen die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Schaffhausen?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stiefkinder. Steuerpflichtig: Eltern 2–8 % (Freibetrag CHF 30'000); Geschwister und Grosseltern 4–16 % (Freibetrag CHF 10'000); Nichten und Neffen 6–24 % (Freibetrag CHF 10'000); Onkel und Tanten 8–32 % (Freibetrag CHF 10'000); Lebenspartner ohne Trauschein und nicht verwandte Personen 10–40 % (Freibetrag CHF 10'000). Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (Art. 3, 11, 12 ErbStG SH) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Schaffhausen das Steuerinventar?
Zuständig ist: Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde. Grundlage: Art. 171b StG SH (SHR 641.100); §§ 14–17 Erbschaftsverordnung. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
- Aargau
- Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Innerrhoden
- Basel-Landschaft
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Genf
- Glarus
- Graubünden
- Jura
- Luzern
- Neuenburg
- Nidwalden
- Obwalden
- Schwyz
- Solothurn
- St. Gallen
- Tessin
- Thurgau
- Uri
- Waadt
- Wallis
- Zug
- Zürich
Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Schaffhausen (Rechtsstand Oktober 2026):
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (SHR 643.100) (Stand 1.1.2008, aktuelle Version laut Rechtsbuch (abgerufen 31.10.2026))
- Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SHR 210.100) (in Kraft seit 1.1.2026)
- Erbschaftsverordnung (SHR 211.231) (Stand 1.5.2016)
- Gesetz über die direkten Steuern (SHR 641.100) (Stand 1.1.2026)
- Wegleitung zum Inventarfragebogen (Volkswirtschaftsdepartement SH, über Gemeinde Beringen) (1.1.2022)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.