Todesfall im Kanton Schwyz: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Schwyz gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Einzelrichter des Bezirksgerichts.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Einzelrichter des Bezirksgerichts. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Der Kanton Schwyz und seine Gemeinden erheben keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. (§ 2 Abs. 3 StG SZ)
Zuständige Stellen im Kanton Schwyz
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Einzelrichter des Bezirksgerichts |
| Öffentliches Inventar verlangen | Einzelrichter des Bezirksgerichts (Durchführung durch Notar) |
| Erbschaft ausschlagen | Einzelrichter des Bezirksgerichts |
| Erbbescheinigung | Einzelrichter des Bezirksgerichts |
| Steuerinventar | Erbschaftsamt des Bezirks (Bezirk Schwyz: Bezirksgericht) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Schwyz
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Schwyz: Testamente eröffnet der Einzelrichter des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz (§ 41 EGzZGB SZ).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Schwyz: Das öffentliche Inventar ordnet der Einzelrichter des Bezirksgerichts an; durchgeführt wird es von einem Notar (§§ 2, 42 EGzZGB SZ).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Schwyz: Die Ausschlagung erklären Sie beim Einzelrichter des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz (§ 2 EGzZGB SZ).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Schwyz: Die Erbbescheinigung stellt der Einzelrichter des Bezirksgerichts aus (§ 41a EGzZGB SZ).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Schwyz: Das Inventar nimmt das Erbschaftsamt des Bezirks am letzten Wohnsitz auf (im Bezirk Schwyz seit 1. Juni 2022 das Bezirksgericht), in der Regel schriftlich. Die Erben füllen dafür die Formulare der Inventarbehörde aus; die Steuererklärung gilt nicht als Vermögensverzeichnis (§§ 178–183 StG SZ, Merkblatt der Steuerverwaltung).
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat. Die letzte Steuererklärung der verstorbenen Person füllen die Erben aus; veranlagt wird sie von der kantonalen Steuerverwaltung, getrennt vom Inventarverfahren.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: §§ 2, 38–43 EGzZGB SZ (SRSZ 210.100).
Erbschaftssteuer im Kanton Schwyz
Der Kanton Schwyz und seine Gemeinden erheben keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. (§ 2 Abs. 3 StG SZ)
Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben (§ 2 Abs. 3 StG SZ). Auch Bezirke und Gemeinden erheben keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
Laut Regierungsrat kennt der Kanton Schwyz seit jeher weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer; der ausdrückliche Verzicht steht seit dem Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (Volksabstimmung 24. September 2000) im Gesetz (RRB Nr. 656/2019).
Gesetz: Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (StG), SRSZ 172.200, § 2 Abs. 3 StG SZ · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Schwyz?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Schwyz eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Einzelrichter des Bezirksgerichts. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Schwyz die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Einzelrichter des Bezirksgerichts. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Schwyz?
Der Kanton Schwyz und seine Gemeinden erheben keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. (§ 2 Abs. 3 StG SZ)
Wer erstellt im Kanton Schwyz das Steuerinventar?
Zuständig ist: Erbschaftsamt des Bezirks (Bezirk Schwyz: Bezirksgericht). Grundlage: §§ 178–183 StG SZ (SRSZ 172.200). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Schwyz (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz SZ, SRSZ 172.200 (PDF) (SRSZ 1.2.2026)
- Regierungsrat SZ, Beschluss Nr. 656/2019, Antwort auf Motion M 9/19 (17.09.2019)
- EGzZGB SZ, SRSZ 210.100 (PDF) (SRSZ 1.2.2025)
- Merkblatt Inventaraufnahme im Todesfall, Steuerverwaltung SZ (23.01.2024)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.