Todesfall im Kanton Freiburg: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Freiburg gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Freiburg öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Friedensgericht (Justice de paix) des Bezirks.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Friedensgericht (Justice de paix) des Bezirks. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Die Gemeinden können einen Zuschlag von höchstens 70 % der Kantonssteuer erheben; die meisten verlangen 66,7 bis 70 %, einzelne weniger oder nichts. Massgebend ist der Satz der Wohngemeinde zum Todeszeitpunkt.
Zuständige Stellen im Kanton Freiburg
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Friedensgericht (Justice de paix) des Bezirks |
| Öffentliches Inventar verlangen | Friedensgericht (Justice de paix) des Bezirks |
| Erbschaft ausschlagen | Friedensgericht (Justice de paix) des Bezirks |
| Erbbescheinigung | Freiburger Notar/in unter Aufsicht des Friedensgerichts (Justice de paix) |
| Steuerinventar | Friedensgericht (Justice de paix) oder Notar/in; Kantonale Steuerverwaltung |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Freiburg
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Freiburg: Ein Testament oder einen Erbvertrag reichen Sie unverzüglich dem Friedensgericht (Justice de paix) am letzten Wohnsitz ein. Die Eröffnung leitet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter; eine Freiburger Notarin oder ein Freiburger Notar lädt die Erben zehn Tage vorher ein und liest das Testament vor (Art. 16–18 EGZGB).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Freiburg: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Friedensgericht (Justice de paix) am letzten Wohnsitz; es übt in Erbschaftssachen die freiwillige Gerichtsbarkeit aus (Art. 14 EGZGB).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Freiburg: Die Ausschlagung senden Sie im Original per Einschreiben an das Friedensgericht (Justice de paix) im Bezirk des letzten Wohnsitzes, zusammen mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte. Der Kanton stellt dafür ein Formular bereit.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Freiburg: Die Erbbescheinigung (certificat d'héritiers) stellt von Gesetzes wegen eine Freiburger Notarin oder ein Freiburger Notar unter der Aufsicht des Friedensgerichts aus; die Kosten trägt der Nachlass.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Freiburg: Erben nur Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin oder Partner und Verwandte in gerader Linie, gilt die letzte Steuerveranlagung der verstorbenen Person als Steuerinventar. Sonst erstellt das Friedensgericht (Justice de paix) oder eine Notarin bzw. ein Notar ein Nachlassinventar per Todestag für die Kantonale Steuerverwaltung (Art. 33 ESchG). (Art. 33 ESchG FR; Art. 195–200 DStG FR (SGF 631.1))
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 14–28 EGZGB FR (SGF 210.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 7,8 % | CHF 5'000 |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 5,3 % | CHF 5'000 |
| Grosseltern | befreit | – |
| Nichten und Neffen | 8,3 % | CHF 5'000 |
| Onkel und Tanten | 8,3 % | CHF 5'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft) | 8,3 % | CHF 5'000 |
| nicht verwandte Personen | 22 % | CHF 5'000 |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Steuern der Gemeinden sind in den Sätzen nicht enthalten. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz je Verwandtschaftsgrad auf dem Erbteil nach Abzug von 5000 Fr. (Art. 24 und 25); dazu kann die Gemeinde eine Zusatzabgabe erheben.
Gemeinden: Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe auf der kantonalen Erbschaftssteuer erheben; sie darf 70 % der kantonalen Steuer nicht übersteigen (Art. 2 und 26 ESchG). Geschuldet ist sie der Gemeinde des letzten Wohnsitzes, bei Grundstücken anteilig der Gemeinde, in der das Grundstück liegt (Art. 4). Massgebend ist der Satz im Zeitpunkt des Todes. Die Sätze aller Gemeinden veröffentlicht der Kanton im Datenportal (2025: 69 Gemeinden 70 %, 36 Gemeinden 66,7 %, 16 weniger, davon eine 0 %).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatte und eingetragene Partnerin oder Partner (Art. 8 Abs. 1 lit. e).
- Nachkommen: Verwandte in gerader Linie (Art. 8 Abs. 1 lit. f).
- Stiefkinder: Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen (Art. 25 Abs. 1 lit. c Ziff. 1).
- Eltern: Verwandte in gerader Linie (Art. 8 Abs. 1 lit. f).
- Geschwister: Zweiter Stamm (Art. 25 Abs. 1 lit. a Ziff. 1).
- Grosseltern: Verwandte in gerader Linie (Art. 8 Abs. 1 lit. f); im Tarif nicht eigens genannt.
- Nichten und Neffen: Zweiter Stamm; Grossneffen und Grossnichten 10,5 %, deren Nachkommen 12,75 %.
- Onkel und Tanten: Dritter Stamm; Cousins und Cousinen 12,75 %, deren Nachkommen 17,25 %.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft): Art. 25 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 und Abs. 2; ohne erfüllte Bedingung 22 %.
- nicht verwandte Personen: Andere verwandte oder nicht verwandte Begünstigte (Art. 25 Abs. 1 lit. c Ziff. 3).
Besonderes: Der persönliche Abzug von 5000 Fr. wird bei mehreren Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren nur einmal gewährt (Art. 24 Abs. 2). Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihres Erbteils für die gesamte Erbschaftssteuer und Zusatzabgabe (Art. 52 Abs. 1 ESchG, laut fr.ch).
Gesetz: Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG), SGF 635.2.1, Art. 8, 24–26 · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Freiburg?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Freiburg eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Friedensgericht (Justice de paix) des Bezirks. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Freiburg die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Freiburger Notar/in unter Aufsicht des Friedensgerichts (Justice de paix). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern sowie Grosseltern. Steuerpflichtig: Geschwister 5,3 %; Stiefkinder 7,8 %; Nichten und Neffen, Onkel und Tanten sowie Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft) 8,3 %; nicht verwandte Personen 22 %. Freibetrag je Person: CHF 5'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Gemeinden können einen Zuschlag von höchstens 70 % der Kantonssteuer erheben; die meisten verlangen 66,7 bis 70 %, einzelne weniger oder nichts. Massgebend ist der Satz der Wohngemeinde zum Todeszeitpunkt. (Art. 8, 24–26 ESchG FR) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Freiburg das Steuerinventar?
Zuständig ist: Friedensgericht (Justice de paix) oder Notar/in; Kantonale Steuerverwaltung. Grundlage: Art. 33 ESchG FR; Art. 195–200 DStG FR (SGF 631.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Freiburg (Rechtsstand Oktober 2026):
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG), SGF 635.2.1, PDF (Version in Kraft seit 01.01.2022 (Beschluss 05.11.2021))
- Einführungsgesetz zum ZGB (EGZGB), SGF 210.1, PDF (Version in Kraft seit 01.03.2024 (Beschluss 24.11.2023))
- Gesetz über die direkten Kantonssteuern (DStG), SGF 631.1, PDF (Version in Kraft seit 01.01.2025 (Beschluss 20.11.2024))
- Erbschaftssteuer (Staat Freiburg) (Letzte Änderung 08.04.2026)
- Informationen zum Erbrecht (Friedensgericht) (Oktober 2018)
- Informations sur la succession (Justice de paix) (Oktober 2018)
- Ausschlagungserklärung der Erbschaft (Formular) (Juli 2024)
- Staat Freiburg, Datenportal: Steuerfüsse und -sätze der Gemeinden (Erbschafts- und Schenkungssteuer) (Werte 2025)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.