Todesfall-Wegweiser

Todesfall im Kanton Freiburg: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen

Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Freiburg gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.

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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen

Das Wichtigste in Kürze

Zuständige Stellen im Kanton Freiburg

AufgabeZuständig
Testament abgeben und eröffnenFriedensgericht (Justice de paix) des Bezirks
Öffentliches Inventar verlangenFriedensgericht (Justice de paix) des Bezirks
Erbschaft ausschlagenFriedensgericht (Justice de paix) des Bezirks
ErbbescheinigungFreiburger Notar/in unter Aufsicht des Friedensgerichts (Justice de paix)
SteuerinventarFriedensgericht (Justice de paix) oder Notar/in; Kantonale Steuerverwaltung

Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.

Schritt für Schritt im Kanton Freiburg

Todesfall melden 2 Tage

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)

Testament abliefern sofort

Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)

Im Kanton Freiburg: Ein Testament oder einen Erbvertrag reichen Sie unverzüglich dem Friedensgericht (Justice de paix) am letzten Wohnsitz ein. Die Eröffnung leitet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter; eine Freiburger Notarin oder ein Freiburger Notar lädt die Erben zehn Tage vorher ein und liest das Testament vor (Art. 16–18 EGZGB).

Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat

Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)

Im Kanton Freiburg: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Friedensgericht (Justice de paix) am letzten Wohnsitz; es übt in Erbschaftssachen die freiwillige Gerichtsbarkeit aus (Art. 14 EGZGB).

Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate

Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)

Im Kanton Freiburg: Die Ausschlagung senden Sie im Original per Einschreiben an das Friedensgericht (Justice de paix) im Bezirk des letzten Wohnsitzes, zusammen mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte. Der Kanton stellt dafür ein Formular bereit.

Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid

Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)

Im Kanton Freiburg: Die Erbbescheinigung (certificat d'héritiers) stellt von Gesetzes wegen eine Freiburger Notarin oder ein Freiburger Notar unter der Aufsicht des Friedensgerichts aus; die Kosten trägt der Nachlass.

Steuerinventar und letzte Steuererklärung

Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.

Im Kanton Freiburg: Erben nur Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin oder Partner und Verwandte in gerader Linie, gilt die letzte Steuerveranlagung der verstorbenen Person als Steuerinventar. Sonst erstellt das Friedensgericht (Justice de paix) oder eine Notarin bzw. ein Notar ein Nachlassinventar per Todestag für die Kantonale Steuerverwaltung (Art. 33 ESchG). (Art. 33 ESchG FR; Art. 195–200 DStG FR (SGF 631.1))

Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.

Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 14–28 EGZGB FR (SGF 210.1).

Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg

Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.

Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg je Verwandtschaftsgrad (Rechtsstand Oktober 2026)
VerwandtschaftsgradSteuersatzFreibetrag je Person
Ehegatten und eingetragene Partnerbefreit–
Nachkommenbefreit–
Stiefkinder7,8 %CHF 5'000
Elternbefreit–
Geschwister5,3 %CHF 5'000
Grosselternbefreit–
Nichten und Neffen8,3 %CHF 5'000
Onkel und Tanten8,3 %CHF 5'000
Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft)8,3 %CHF 5'000
nicht verwandte Personen22 %CHF 5'000

Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Steuern der Gemeinden sind in den Sätzen nicht enthalten. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.

So wird gerechnet: Fester Satz je Verwandtschaftsgrad auf dem Erbteil nach Abzug von 5000 Fr. (Art. 24 und 25); dazu kann die Gemeinde eine Zusatzabgabe erheben.

Gemeinden: Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe auf der kantonalen Erbschaftssteuer erheben; sie darf 70 % der kantonalen Steuer nicht übersteigen (Art. 2 und 26 ESchG). Geschuldet ist sie der Gemeinde des letzten Wohnsitzes, bei Grundstücken anteilig der Gemeinde, in der das Grundstück liegt (Art. 4). Massgebend ist der Satz im Zeitpunkt des Todes. Die Sätze aller Gemeinden veröffentlicht der Kanton im Datenportal (2025: 69 Gemeinden 70 %, 36 Gemeinden 66,7 %, 16 weniger, davon eine 0 %).

Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)

Besonderes: Der persönliche Abzug von 5000 Fr. wird bei mehreren Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren nur einmal gewährt (Art. 24 Abs. 2). Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihres Erbteils für die gesamte Erbschaftssteuer und Zusatzabgabe (Art. 52 Abs. 1 ESchG, laut fr.ch).

Gesetz: Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG), SGF 635.2.1, Art. 8, 24–26 · Information der kantonalen Steuerverwaltung

Fristen nach Bundesrecht

Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.

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Häufige Fragen

Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Freiburg?

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.

Wo schlage ich im Kanton Freiburg eine Erbschaft aus?

Zuständig ist: Friedensgericht (Justice de paix) des Bezirks. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.

Wer stellt im Kanton Freiburg die Erbbescheinigung aus?

Zuständig ist: Freiburger Notar/in unter Aufsicht des Friedensgerichts (Justice de paix). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg?

Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern sowie Grosseltern. Steuerpflichtig: Geschwister 5,3 %; Stiefkinder 7,8 %; Nichten und Neffen, Onkel und Tanten sowie Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft) 8,3 %; nicht verwandte Personen 22 %. Freibetrag je Person: CHF 5'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Gemeinden können einen Zuschlag von höchstens 70 % der Kantonssteuer erheben; die meisten verlangen 66,7 bis 70 %, einzelne weniger oder nichts. Massgebend ist der Satz der Wohngemeinde zum Todeszeitpunkt. (Art. 8, 24–26 ESchG FR) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.

Wer erstellt im Kanton Freiburg das Steuerinventar?

Zuständig ist: Friedensgericht (Justice de paix) oder Notar/in; Kantonale Steuerverwaltung. Grundlage: Art. 33 ESchG FR; Art. 195–200 DStG FR (SGF 631.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.

Andere Kantone

Alle 26 Kantone im Überblick

Quellen

Amtliche Quellen des Kantons Freiburg (Rechtsstand Oktober 2026):

Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.

Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.