Todesfall im Kanton Basel-Landschaft: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Basel-Landschaft gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Basel-Landschaft öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Stiefkinder sind wie Nachkommen befreit, wenn sie vor dem 25. Altersjahr mindestens 10 Jahre mit der verstorbenen Person im gleichen Haushalt lebten.
Zuständige Stellen im Kanton Basel-Landschaft
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung) |
| Erbschaft ausschlagen | Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung) |
| Erbbescheinigung | Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung) |
| Steuerinventar | Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Basel-Landschaft
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Basel-Landschaft: Zuständig ist das Erbschaftsamt der kantonalen Zivilrechtsverwaltung (Standort Arlesheim). Ein gefundenes Testament bringen Sie sofort dorthin, auch wenn Sie es für ungültig halten. Wer mit der Verfügung nicht einverstanden ist, kann die Ausstellung der Erbbescheinigung innert eines Monats seit der Eröffnung schriftlich beim Erbschaftsamt bestreiten.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Basel-Landschaft: Das Erbschaftsamt nimmt nach jedem Todesfall ein Inventar auf. Erben nur Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Eltern oder Nachkommen, gilt ein vereinfachtes Verfahren: Sie füllen eine Vermögensdeklaration mit Belegen aus (z. B. Kontoauszüge per Todestag). Für ein öffentliches Inventar verlangt das Erbschaftsamt einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Basel-Landschaft: Die Ausschlagung erklären Sie beim Erbschaftsamt. Mit dem Inventar erhalten die Erben ein Formular für die Erklärung über Annahme oder Ausschlagung.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Basel-Landschaft: Beim Erbschaftsamt schriftlich bestellen (auch online); sie ist gebührenpflichtig. Ausgestellt wird sie frühestens einen Monat nach dem Tod bzw. nach der Testamentseröffnung und erst, wenn sich alle Erben zu Annahme oder Ausschlagung geäussert haben; bei stillschweigender Annahme erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Basel-Landschaft: Das Steuerinventar nimmt das Erbschaftsamt auf (§ 110 EG ZGB). Unterliegt eine erbende Person der Erbschaftssteuer, findet eine persönliche Inventaraufnahme statt, meist in den Räumen des Erbschaftsamts in Arlesheim; mindestens eine handlungsfähige erbende Person, die die Vermögensverhältnisse kennt, muss dabei sein. (§ 110 EG ZGB BL i. V. m. Art. 154 ff. DBG)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: §§ 105, 108–112 EG ZGB BL (SGS 211).
Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Landschaft
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 7,5 % | CHF 50'000 |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 15 % | CHF 30'000 |
| Grosseltern | 15 % | CHF 30'000 |
| Nichten und Neffen | 22,5 % | CHF 20'000 |
| Onkel und Tanten | 22,5 % | CHF 20'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) | 15 % | CHF 30'000 |
| nicht verwandte Personen | 30 % | CHF 10'000 |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz je Steuerklasse (7,5 %, 15 %, 22,5 % oder 30 %) auf dem Betrag nach Abzug des Freibetrags der Klasse.
Gemeinden: Keine Gemeindesteuer. Den Einzug der Erbschaftssteuer besorgen laut § 21 ErbStG die Bezirksschreibereien (der Regierungsrat kann dies ändern); veranlagt wird sie von der kantonalen Steuerverwaltung (§ 18).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner ebenfalls befreit (§ 9 Abs. 1 Bst. b).
- Nachkommen: Direkte Nachkommen befreit (§ 9 Abs. 1 Bst. b).
- Stiefkinder: Ganz befreit wie Nachkommen, wenn das Stief- oder Pflegekind vor dem 25. Altersjahr mindestens 10 Jahre mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 9 Abs. 2); sonst 7,5 % nach Freibetrag CHF 50'000 (§ 12 Abs. 1 Bst. a).
- Eltern: Eltern befreit (§ 9 Abs. 1 Bst. b).
- Geschwister: Voll- und halbbürtige Geschwister (§ 12 Abs. 1 Bst. b).
- Grosseltern: Auch Urgrosseltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefgrosskinder (§ 12 Abs. 1 Bst. b).
- Nichten und Neffen: Auch Grossnichten/-neffen (§ 12 Abs. 1 Bst. c).
- Onkel und Tanten: Auch Grosstanten/-onkel, Cousinen und Cousins (§ 12 Abs. 1 Bst. c).
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt): Ohne diese Bedingung gilt die Klasse der übrigen Empfänger: 30 % nach Freibetrag CHF 10'000 (§ 12 Abs. 1 Bst. b und d).
- nicht verwandte Personen: Alle übrigen Empfänger (§ 12 Abs. 1 Bst. d).
Besonderes: Hausrat, den Personen aus dem gemeinsamen Haushalt übernehmen, ist steuerfrei (§ 13 Abs. 2). Bei Unternehmensnachfolge ermässigt sich die Steuer um 50 % (§ 14). Mehrere Zuwendungen derselben Person innert 10 Jahren: Freibetrag nur einmal (§ 12 Abs. 3). Fälligkeit 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung (§ 20).
Gesetz: Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980 (SGS 334), §§ 9, 12, 13, 18, 21 · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
Geben Sie auf der Startseite den Todestag ein – die Seite rechnet die wichtigsten Fristen für Sie aus. Es wird nichts gesendet.
Weitere Hilfe auf dieser Seite
- Checkliste mit Fristen – 21 Schritte mit den Regeln des Kantons Basel-Landschaft; die Häkchen bleiben auf Ihrem Gerät.
- Fristen-Rechner – Todestag eingeben, die wichtigsten Fristen erscheinen mit Datum.
- Erbrechner – wer wie viel erbt und welche Pflichtteile gelten (Erbrecht seit 2023).
- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Basel-Landschaft?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Basel-Landschaft eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung). Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Basel-Landschaft die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Landschaft?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Eltern. Steuerpflichtig: Stiefkinder 7,5 % (Freibetrag CHF 50'000); Geschwister, Grosseltern und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) 15 % (Freibetrag CHF 30'000); Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 22,5 % (Freibetrag CHF 20'000); nicht verwandte Personen 30 % (Freibetrag CHF 10'000). Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Stiefkinder sind wie Nachkommen befreit, wenn sie vor dem 25. Altersjahr mindestens 10 Jahre mit der verstorbenen Person im gleichen Haushalt lebten. (§§ 9–14 ErbStG BL) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Basel-Landschaft das Steuerinventar?
Zuständig ist: Erbschaftsamt (Zivilrechtsverwaltung). Grundlage: § 110 EG ZGB BL i. V. m. Art. 154 ff. DBG. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
- Aargau
- Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Innerrhoden
- Basel-Stadt
- Bern
- Freiburg
- Genf
- Glarus
- Graubünden
- Jura
- Luzern
- Neuenburg
- Nidwalden
- Obwalden
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- St. Gallen
- Tessin
- Thurgau
- Uri
- Waadt
- Wallis
- Zug
- Zürich
Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Basel-Landschaft (Rechtsstand Oktober 2026):
- Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (SGS 334) (Stand 1.1.2013, aktuelle Version laut Gesetzessammlung (abgerufen 31.10.2026))
- Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB, SGS 211) (in Kraft seit 1.1.2024)
- Erbschaftsamt BL: Annahme, Ausschlagung, Erbbescheinigung (geändert 25.11.2025 (Inhalt über bl-api.webcloud7.ch gelesen))
- Erbschaftsamt BL: Ablauf, Verfahren, Zuständigkeit (geändert 12.01.2026)
- Erbschaftsamt BL: Testamente, Testamenten- und Vorsorgedepot (geändert 25.11.2025)
- Erbschaftsamt BL: Nutzniessung, Steuern (geändert 25.11.2025)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.