Todesfall im Kanton Tessin: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Tessin gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Tessin öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Prätur des Bezirks (Pretura), Übergabe an einen Notar (notaio).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Prätur des Bezirks (Pretura). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Tessin
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Prätur des Bezirks (Pretura), Übergabe an einen Notar (notaio) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Prätur des Bezirks (Pretura) |
| Erbschaft ausschlagen | Prätur des Bezirks (Pretura) |
| Erbbescheinigung | Prätur des Bezirks (Pretura) |
| Steuerinventar | Kantonale Steuerverwaltung (Divisione delle contribuzioni), Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern (Ufficio delle imposte di successione e donazione), mit Gemeindedelegiertem (delegato comunale) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Tessin
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Tessin: Ein eigenhändiges Testament übergeben Sie nach dem Tod einem Notar (notaio). Dieser meldet es der Prätur (Pretura); der Prätor eröffnet es in einer Verhandlung, zu der die bekannten Erben eingeladen werden (Art. 80–82 LAC).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Tessin: Das öffentliche Inventar verlangen Sie bei der Prätur (Pretura) des Bezirks; der Prätor bewilligt es und bestimmt den Notar, der es aufnimmt (Art. 86a LAC).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Tessin: Die Ausschlagung erklären Sie bei der Prätur (Pretura) des Bezirks am letzten Wohnsitz; sie registriert die Ausschlagung (Art. 86a LAC).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Tessin: Den Erbschein (certificato ereditario) stellt die Prätur (Pretura) des Bezirks am letzten Wohnsitz aus (Art. 86a LAC).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Tessin: Das Inventar wird nach jedem Todesfall von der kantonalen Steuerverwaltung (Divisione delle contribuzioni) aufgenommen, oft durch den Gemeindedelegierten (delegato comunale). Ist der Nachlass gefährdet, versiegelt dieser Räume, Tresore und Schliessfächer; die Behörde kann die Erstellung auch den Erben mit Frist übertragen (Art. 169–178 LT).
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 78–86a LAC (Legge di applicazione e complemento del Codice civile, 211.100).
Erbschaftssteuer im Kanton Tessin
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 6–15,5 % | CHF 10'000 |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 6–15,5 % | CHF 10'000 |
| Grosseltern | befreit | – |
| Nichten und Neffen | 7,7–18,5 % | CHF 10'000 |
| Onkel und Tanten | 10,7–27 % | CHF 10'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein | 6–15,5 % | CHF 10'000 |
| nicht verwandte Personen | 17,9–35 % | CHF 10'000 |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Stufentarif von 5,95 % (bis Fr. 10 000) bis 17,85 % (über Fr. 675 100), multipliziert mit einem Koeffizienten je Verwandtschaftsgrad (1,0 / 1,3 / 1,8 / 3,0) und begrenzt durch einen Höchstsatz (15,5 / 18,5 / 27 / 35 %) (Art. 164 LT).
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer (laut ESTV); die Gemeinden ernennen aber die Delegierten für Siegelung und Inventar (Art. 169 LT).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatte und eingetragene Partner befreit (Art. 154 Abs. 1 lit. f LT, Fassung seit 1.1.2024).
- Nachkommen: Nachkommen in gerader Linie inkl. Adoptivkinder (Art. 154 Abs. 1 lit. f LT).
- Stiefkinder: Stiefkinder (figliastri) und deren Kinder: Grad 1, Koeffizient 1,0. Freibetrag: erste Fr. 10 000 netto pro Jahr je Empfänger und Erblasser (Art. 155 Abs. 2 LT).
- Eltern: Vorfahren in gerader Linie befreit (Art. 154 Abs. 1 lit. f LT).
- Geschwister: Grad 1, Koeffizient 1,0 (auch Halbgeschwister desselben Vaters bzw. derselben Mutter: germani, consanguinei e uterini). Stiefgeschwister (fratellastri) Grad 2.
- Grosseltern: Als Vorfahren in gerader Linie befreit (Art. 154 Abs. 1 lit. f LT).
- Nichten und Neffen: Grad 2 (nipoti), Koeffizient 1,3: 5,95 % × 1,3 = 7,735 %.
- Onkel und Tanten: Grad 3 (zii), Koeffizient 1,8: 5,95 % × 1,8 = 10,71 %.
- Lebenspartner ohne Trauschein: Seit 1.1.2024 «partner consensuale» in Grad 1 (Koeffizient 1,0), ebenso dessen Kinder. Das Gesetz umschreibt den Begriff nicht näher (keine Mindestdauer im Gesetz).
- nicht verwandte Personen: Grad 4, Koeffizient 3,0: 5,95 % × 3 = 17,85 %, höchstens 35 %.
Besonderes: Unternehmensnachfolge: Steuer um 50 % ermässigt (Art. 156a LT, seit 1.1.2024). Steuern unter Fr. 30 je Erbteil werden nicht erhoben (Art. 12a RLT).
Gesetz: Legge tributaria del 21 giugno 1994 (LT; RL 640.100), Art. 141–168 LT, v. a. Art. 154, 155, 156a, 164
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Tessin?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Tessin eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Prätur des Bezirks (Pretura). Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Tessin die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Prätur des Bezirks (Pretura). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Tessin?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern sowie Grosseltern. Steuerpflichtig: Stiefkinder, Geschwister und Lebenspartner ohne Trauschein 6–15,5 %; Nichten und Neffen 7,7–18,5 %; Onkel und Tanten 10,7–27 %; nicht verwandte Personen 17,9–35 %. Freibetrag je Person: CHF 10'000. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (Art. 154–164 LT TI) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Tessin das Steuerinventar?
Zuständig ist: Kantonale Steuerverwaltung (Divisione delle contribuzioni), Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern (Ufficio delle imposte di successione e donazione), mit Gemeindedelegiertem (delegato comunale). Grundlage: Art. 169–178 LT (Legge tributaria, 640.100). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
- Aargau
- Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Innerrhoden
- Basel-Landschaft
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- Uri
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- Zürich
Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Tessin (Rechtsstand Oktober 2026):
- Legge tributaria (LT), RL 640.100 (stato 1° gennaio 2026)
- Legge di applicazione e complemento del Codice civile svizzero (LAC), RL 211.100 (stato 21 novembre 2025)
- Regolamento della legge tributaria (RLT), RL 640.110 (unbekannt (PDF ohne Stand))
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.