Todesfall im Kanton Solothurn: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Solothurn gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Solothurn öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Erbschaftsamt der Amtschreiberei (Amtskreis des letzten Wohnsitzes).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Erbschaftsamt der Amtschreiberei. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Zusätzlich erhebt der Kanton auf dem ganzen Nachlass eine Nachlasstaxe von rund 0,8 bis 1,2 % – auch wenn nur Ehegatte und Kinder erben.
Zuständige Stellen im Kanton Solothurn
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Erbschaftsamt der Amtschreiberei (Amtskreis des letzten Wohnsitzes) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Erbschaftsamt der Amtschreiberei |
| Erbschaft ausschlagen | Erbschaftsamt der Amtschreiberei |
| Erbbescheinigung | Erbschaftsamt der Amtschreiberei |
| Steuerinventar | Gemeindepräsidium der Wohngemeinde und Amtschreiberei (Erbschaftsamt) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Solothurn
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Solothurn: Zuständig ist das Erbschaftsamt der Amtschreiberei, in deren Amtskreis die verstorbene Person zuletzt wohnte; die Amtschreiberin bzw. der Amtschreiber eröffnet das Testament (§ 197 EG ZGB). Testamente, die sich im Nachlass finden, nimmt die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident in Verwahrung und gibt sie an die Amtschreiberei weiter.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Solothurn: Das öffentliche Inventar verlangen Sie innert der Monatsfrist beim Erbschaftsamt der Amtschreiberei am letzten Wohnsitz (§ 205 EG ZGB).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Solothurn: Die Ausschlagung erklären Sie mündlich oder schriftlich beim Erbschaftsamt der Amtschreiberei; sie wird ins Inventar oder in ein Protokoll eingetragen, eine telefonische Erklärung wird schriftlich bestätigt (§ 199 EG ZGB).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Solothurn: Die Erbenbescheinigung stellt das Erbschaftsamt der Amtschreiberei am letzten Wohnsitz aus (§ 198 EG ZGB).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Solothurn: Die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident der Wohngemeinde nimmt innert 30 Tagen nach dem Tod ein Inventar auf; danach lädt die Amtschreiberei die Erben zur Inventarverhandlung ein, und die Erben unterzeichnen das Inventar (§§ 172–189 EG ZGB). Dieses Inventar gilt zugleich als Steuerinventar (§ 173 Abs. 3 StG SO). (§ 173 StG SO; §§ 172–189 EG ZGB SO)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: §§ 171–205 EG ZGB SO (BGS 211.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 2–5 % | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 4–10 % | – |
| Grosseltern | 6–15 % | – |
| Nichten und Neffen | 9–22,5 % | – |
| Onkel und Tanten | 9–22,5 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft) | 6–15 % | – |
| nicht verwandte Personen | 12–30 % | – |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Stufentarif in fünf Klassen (§ 232): z. B. Klasse 1 2 % auf den ersten 30 396 Fr., 5 % auf den nächsten 45 596 Fr., 6 % auf den nächsten 91 191 Fr., ab 167 183 Fr. 5 %; die Klassen 2–5 haben das 2-, 3-, 4,5- bzw. 6-Fache. Der Höchstsatz in der Tabelle folgt den Angaben des Steueramts (Klasse 1 höchstens 5 %, Klasse 5 höchstens 30 %); auf der mittleren Stufe liegt der Satz vorübergehend höher (6/12/18/27/36 %).
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer; die Gemeinden sind am Ertrag nicht beteiligt (laut ESTV-Steuermäppchen 2025, nicht im Gesetz nachgeprüft).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatte und eingetragene Partnerin oder Partner (§ 225 Abs. 1 lit. a). Die Nachlasstaxe ist trotzdem geschuldet (siehe besonderes).
- Nachkommen: Nachkommen, Adoptivkinder und ihre Nachkommen (§ 225 Abs. 1 lit. b). Nachlasstaxe trotzdem geschuldet.
- Stiefkinder: Klasse 1, auch Pflegekinder (Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre) und Nachkommen von Stief- und Pflegekindern; mittlere Stufe 6 %.
- Eltern: Eltern und Adoptiveltern (§ 225 Abs. 1 lit. b).
- Geschwister: Klasse 2, auch Halbgeschwister; mittlere Stufe 12 %.
- Grosseltern: Klasse 3 (auch Schwiegereltern); mittlere Stufe 18 %.
- Nichten und Neffen: Klasse 4, nur blutsverwandte Nichten und Neffen; jene des Ehegatten fallen in Klasse 5 (Praxis Steueramt). Mittlere Stufe 27 %.
- Onkel und Tanten: Klasse 4, nur blutsverwandt; mittlere Stufe 27 %.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft): Seit 1.1.2025 Klasse 3 (§ 230 Abs. 1 lit. c); vorher Klasse 5. Ohne erfüllte Bedingung Klasse 5 (12–30 %).
- nicht verwandte Personen: Klasse 5: alle weiteren Steuerpflichtigen; mittlere Stufe 36 %.
Besonderes: Nachlasstaxe auf dem ganzen reinen Nachlass (§§ 217–222 StG): 8 ‰ auf den ersten 500 000 Fr., 10 ‰ auf den nächsten 500 000 Fr., 13 ‰ auf den nächsten 500 000 Fr., 17 ‰ auf den nächsten 500 000 Fr.; ab 2 Mio. Fr. 12 ‰. Geschuldet von den Erben (nicht von Vermächtnisnehmenden), bei Versicherungsleistungen von den Empfängern; die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihres Erbteils (§§ 218, 243). Sie fällt auch an, wenn nur Ehegatte und Kinder erben – das Gesetz kennt keine persönlichen Befreiungen (Praxis Steueramt); sie entfällt nur, wenn kein reiner Nachlass bleibt. Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer veranlagt das Kantonale Steueramt, vorbereitet von der Amtschreiberei. Wird im Kanton kein Erbschaftsinventar aufgenommen, müssen die Erben den Steuerfall innert eines Jahres dem Steueramt anzeigen (§ 241 Abs. 2). Ist nach 6 Monaten noch nicht veranlagt, wird provisorisch bezogen (§ 243 Abs. 2).
Gesetz: Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 1. Dezember 1985, BGS 614.11, §§ 217–245 (Nachlasstaxe §§ 217–222, Erbschaftssteuer §§ 223–232) · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Solothurn?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Solothurn eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Erbschaftsamt der Amtschreiberei. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Solothurn die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Erbschaftsamt der Amtschreiberei. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Eltern. Steuerpflichtig: Stiefkinder 2–5 %; Geschwister 4–10 %; Grosseltern und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft) 6–15 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 9–22,5 %; nicht verwandte Personen 12–30 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Zusätzlich erhebt der Kanton auf dem ganzen Nachlass eine Nachlasstaxe von rund 0,8 bis 1,2 % – auch wenn nur Ehegatte und Kinder erben. (§§ 217–232 StG SO) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Solothurn das Steuerinventar?
Zuständig ist: Gemeindepräsidium der Wohngemeinde und Amtschreiberei (Erbschaftsamt). Grundlage: § 173 StG SO; §§ 172–189 EG ZGB SO. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Solothurn (Rechtsstand Oktober 2026):
- Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG), BGS 614.11, PDF (Version in Kraft seit 01.01.2025 (Beschluss 03.09.2024))
- StG SO, Vorversion, PDF (Version in Kraft 01.03.2024 bis 31.12.2024)
- EG ZGB Kanton Solothurn, BGS 211.1, PDF (Version in Kraft seit 01.01.2025 (Beschluss 25.06.2024))
- Die Praxis der Erbschafts- und Schenkungssteuern (Steueramt Solothurn) (23.04.2024)
- Erbschaftsämter (Kanton Solothurn) (abgerufen 31.10.2026)
- Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer (Kanton Solothurn) (abgerufen 31.10.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.