Todesfall im Kanton Luzern: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Luzern gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Teilungsbehörde der Gemeinde.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Teilungsbehörde der Gemeinde. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Die Gemeinden dürfen zusätzlich auf Erbteilen von Nachkommen über CHF 100'000 eine Erbschaftssteuer erheben (Grundansatz höchstens 1 %); ob Ihre Wohngemeinde das tut, erfahren Sie bei der Teilungsbehörde.
Bitte beachten – noch nicht abschliessend geklärt:
- Gemeindesteuer für Nachkommen: Eine amtliche Liste, welche Luzerner Gemeinden die Erbschaftssteuer für Nachkommen erheben, haben wir nicht gefunden. Bitte fragen Sie bei der Teilungsbehörde der Wohngemeinde nach.
Zuständige Stellen im Kanton Luzern
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Teilungsbehörde der Gemeinde |
| Öffentliches Inventar verlangen | Teilungsbehörde der Gemeinde |
| Erbschaft ausschlagen | Teilungsbehörde der Gemeinde |
| Erbbescheinigung | Teilungsbehörde der Gemeinde |
| Steuerinventar | Teilungsbehörde der Gemeinde |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Luzern
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Luzern: Zuständig ist die Teilungsbehörde der Gemeinde am letzten Wohnsitz (Gemeindepräsidium und ein weiteres Gemeinderatsmitglied); sie eröffnet die letztwillige Verfügung (§ 9 EGZGB LU).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Luzern: Das öffentliche Inventar verlangen Sie bei der Teilungsbehörde der Gemeinde am letzten Wohnsitz; sie erstellt es selbst oder beauftragt eine Erbschaftsverwaltung (§§ 9, 74 EGZGB LU).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Luzern: Die Ausschlagung erklären Sie bei der Teilungsbehörde der Gemeinde am letzten Wohnsitz (§ 9 Abs. 2 lit. f EGZGB LU).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Luzern: Die Erbenbescheinigung stellt die Teilungsbehörde der Gemeinde am letzten Wohnsitz aus (§ 9 Abs. 2 lit. e EGZGB LU).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Luzern: Die Teilungsbehörde der Wohngemeinde nimmt innert zwei Wochen nach dem Tod das amtliche Inventar auf (§§ 182–184 StG LU); dieses dient auch als Grundlage für die Erbschaftssteuer, die ebenfalls die Gemeinde veranlagt.
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: §§ 9, 72–74 EGZGB LU (SRL Nr. 200).
Erbschaftssteuer im Kanton Luzern
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt – bitte bei der Steuerbehörde nachfragen | – |
| Eltern | 6–12 % | – |
| Geschwister | 6–12 % | – |
| Grosseltern | 15–30 % | – |
| Nichten und Neffen | 6–12 % | – |
| Onkel und Tanten | 15–30 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 2 Jahren eheähnlichem Zusammenleben) | befreit | – |
| nicht verwandte Personen | 20–40 % | – |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Steuern der Gemeinden sind in den Sätzen nicht enthalten. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Grundsatz nach Verwandtschaftsstamm (6 %, 15 % oder 20 %), bei Anfällen über CHF 10'000 erhöht um einen Zuschlag von 10 % bis 100 % des Steuerbetrags je nach Höhe des Anfalls (§§ 3 und 5 EStG).
Gemeinden: Die Einwohnergemeinden können eine Erbschaftssteuer auf dem Vermögen erheben, das an Nachkommen geht (Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder mit mindestens zwei Jahren Pflegeverhältnis gleichgestellt). Der Grundansatz beträgt höchstens 1 %, die Zuschläge nach § 5 EStG können angewendet werden (laut Dienststelle Steuern 1–2 %); Erbteile bis CHF 100'000 sind steuerfrei (§§ 33–34 SRL Nr. 652). Massgebend ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes. Eine amtliche Liste der Gemeinden mit Nachkommen-Erbschaftssteuer wurde nicht gefunden. Veranlagt werden alle Erbschaftssteuern von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes; der Ertrag geht zu 70 % an den Kanton und zu 30 % an die Gemeinde (§§ 12, 15 EStG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatten und eingetragene Partner steuerfrei (§ 11 Abs. 1 lit. e EStG).
- Nachkommen: Keine kantonale Steuer; die Wohngemeinde kann jedoch eine Nachkommen-Erbschaftssteuer erheben (siehe gemeinde).
- Stiefkinder: Für die Gemeinde-Nachkommensteuer sind Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder (Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre) den Nachkommen gleichgestellt (§ 33 SRL Nr. 652). Die kantonale Einordnung ist im EStG nicht ausdrücklich geregelt.
- Eltern: Elterlicher Stamm 6 % (§ 3 lit. a EStG), mit Zuschlag bis 12 %.
- Geschwister: Elterlicher Stamm.
- Grosseltern: Grosselterlicher Stamm 15 % (§ 3 lit. b EStG), mit Zuschlag bis 30 %.
- Nichten und Neffen: Nichten und Neffen gehören zum elterlichen Stamm (so auch die Dienststelle Steuern).
- Onkel und Tanten: Grosselterlicher Stamm, ebenso Cousins und Cousinen.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 2 Jahren eheähnlichem Zusammenleben): § 11 Abs. 1 lit. e EStG. Ohne diese Voraussetzung gilt der Satz für Nichtverwandte (20–40 %).
- nicht verwandte Personen: 20 % (§ 3 lit. c EStG), mit Zuschlag bis 40 %.
Besonderes: Keine Schenkungssteuer, aber Schenkungen und Erbvorbezüge der letzten fünf Jahre vor dem Tod werden mitbesteuert (§ 6 EStG). Steuerfrei sind Anfälle bis CHF 1'000, wenn die empfangende Person höchstens CHF 10'000 Vermögen bzw. CHF 4'000 Einkommen versteuert; Zuwendungen an Dienstboten und Angestellte bis CHF 2'000 sind frei, der Mehrbetrag wird mit 6 % besteuert (§ 11 EStG). Ist der überlebende Ehegatte Nutzniesser, wird die Steuer erst bei Wegfall der Nutzniessung bezogen (§ 9 Abs. 2 EStG).
Gesetz: Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG), SRL Nr. 630; für Nachkommen: Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 (vom 28. Juli 1919), SRL Nr. 652, §§ 3, 5, 11, 12, 15 EStG; §§ 33–34 SRL Nr. 652 · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
- Checkliste mit Fristen – 21 Schritte mit den Regeln des Kantons Luzern; die Häkchen bleiben auf Ihrem Gerät.
- Fristen-Rechner – Todestag eingeben, die wichtigsten Fristen erscheinen mit Datum.
- Erbrechner – wer wie viel erbt und welche Pflichtteile gelten (Erbrecht seit 2023).
- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Luzern?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Luzern eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Teilungsbehörde der Gemeinde. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Luzern die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Teilungsbehörde der Gemeinde. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 2 Jahren eheähnlichem Zusammenleben). Steuerpflichtig: Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen 6–12 %; Grosseltern sowie Onkel und Tanten 15–30 %; nicht verwandte Personen 20–40 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Stiefkinder: im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt – bitte bei der zuständigen Steuerbehörde nachfragen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Die Gemeinden dürfen zusätzlich auf Erbteilen von Nachkommen über CHF 100'000 eine Erbschaftssteuer erheben (Grundansatz höchstens 1 %); ob Ihre Wohngemeinde das tut, erfahren Sie bei der Teilungsbehörde. (§§ 3, 5, 11 EStG LU) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Luzern das Steuerinventar?
Zuständig ist: Teilungsbehörde der Gemeinde. Grundlage: §§ 182–184 StG LU (SRL Nr. 620). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Luzern (Rechtsstand Oktober 2026):
- Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern, SRL Nr. 630 (PDF) (Stand 01.06.2025)
- Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes (1919), SRL Nr. 652 (PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.06.2013)
- EGZGB LU, SRL Nr. 200 (PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026)
- Steuergesetz LU, SRL Nr. 620 (PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.10.2026)
- Dienststelle Steuern LU: Erbschafts- und Schenkungssteuern (abgerufen 31.10.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.