Todesfall im Kanton Wallis: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Wallis gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Wallis öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Gemeinderichter (juge de commune).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Bezirksgericht (Tribunal de district) am letzten Wohnsitz. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Erbteile bis CHF 20'000 sind steuerfrei. Sind Erbinnen oder Erben steuerpflichtig, füllen sie eine Erbschaftssteuererklärung aus (Art. 41 Ausführungsreglement zum StG).
Zuständige Stellen im Kanton Wallis
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Gemeinderichter (juge de commune) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Bezirksrichter (juge de district) |
| Erbschaft ausschlagen | Bezirksgericht (Tribunal de district) am letzten Wohnsitz |
| Erbbescheinigung | Gemeinderichter (juge de commune) |
| Steuerinventar | Gemeinderichter (juge de commune), nur bei Verdacht auf Steuerhinterziehung |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Wallis
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Wallis: Testamente und Erbverträge eröffnet der Gemeinderichter (juge de commune) der letzten Wohnsitzgemeinde. Wer ein Testament besitzt, das eine Erbschaftssteuer auslösen könnte, stellt zudem innert 30 Tagen seit Kenntnis des Todes der kantonalen Steuerverwaltung (Service cantonal des contributions) eine Abschrift zu.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Wallis: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Bezirksrichter (juge de district); aufgenommen wird es unter seiner Aufsicht von einem Notar, den er bezeichnet (Art. 97, 105 EGZGB VS).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Wallis: Die Ausschlagung erklären Sie mündlich oder schriftlich beim Bezirksgericht (Tribunal de district) am letzten Wohnsitz; es nimmt sie zu Protokoll und darf dafür eine Gebühr erheben (Art. 4 Abs. 1 EGZPO VS, Art. 570 ZGB; Kantonsgericht Wallis, Entscheid C3 22 61 vom 5.12.2022).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Wallis: Die Erbenbescheinigung stellt der Gemeinderichter (juge de commune) der letzten Wohnsitzgemeinde aus, nachdem er die Zivilstandsregister konsultiert hat (Art. 90 EGZGB VS).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Wallis: Im Wallis wird nach einem Todesfall ein amtliches Steuerinventar nur aufgenommen, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht; zuständig ist dann der Gemeinderichter (juge de commune) (Art. 160 StG VS, Art. 41a Ausführungsreglement).
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 90, 97, 100–105 EGZGB VS (SGS 211.1); Art. 4 Abs. 1 EGZPO VS (SGS 270.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Wallis
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt – bitte bei der Steuerbehörde nachfragen | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 10 % | – |
| Grosseltern | befreit | – |
| Nichten und Neffen | 10 % | – |
| Onkel und Tanten | 15 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren oder mit gemeinsamem Kind) | befreit | – |
| nicht verwandte Personen | 25 % | – |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz nach Stamm: 10 % im elterlichen, 15 % im grosselterlichen, 20 % im urgrosselterlichen Stamm, 25 % für alle übrigen (Art. 116 StG).
Gemeinden: Keine eigene Gemeindesteuer: Der Kanton erhebt die Steuer für sich und die Gemeinden; zwei Drittel des Reinertrags gehen an die Gemeinde (Art. 111, 116 Abs. 3 StG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Art. 112 Abs. 1 lit. a StG; eingetragene Partner gelten kantonal wie Ehegatten (Art. 1 Abs. 1 EGPartG VS, SGS 211.15). Voraussetzung: Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft nicht getrennt.
- Nachkommen: Blutsverwandte in gerader Linie und Adoptivkinder (Art. 112 Abs. 1 lit. a StG).
- Stiefkinder: Im Gesetz nicht eigens genannt; als nicht Blutsverwandte vermutlich Satz der übrigen Zugänge (25 %) – nicht amtlich bestätigt, bei der Steuerverwaltung nachfragen.
- Eltern: Blutsverwandte in gerader Linie (Art. 112 Abs. 1 lit. a StG).
- Geschwister: Elterlicher Stamm. Erbanteile bis Fr. 20 000 netto bleiben steuerfrei (Freigrenze, Art. 112 Abs. 1 lit. b StG).
- Grosseltern: Blutsverwandte in gerader Linie (Art. 112 Abs. 1 lit. a StG).
- Nichten und Neffen: Elterlicher Stamm (Nachkommen der Eltern). Freigrenze Fr. 20 000 je Erbanteil.
- Onkel und Tanten: Grosselterlicher Stamm. Freigrenze Fr. 20 000 je Erbanteil.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren oder mit gemeinsamem Kind): Art. 112 Abs. 1 lit. a StG (Fassung seit 1.1.2021).
- nicht verwandte Personen: Übrige Zugänge. Freigrenze Fr. 20 000 je Erbanteil.
Besonderes: Erbanteile bis Fr. 20 000 netto sind steuerfrei (Freigrenze, kein Abzug); Schenkungen bis Fr. 10 000 pro Jahr ebenfalls (Art. 112 Abs. 1 lit. b StG). Grundstücke werden zum Katasterwert bewertet (Art. 114 StG).
Gesetz: Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; Loi fiscale; SGS 642.1), Art. 111–118a StG
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
- Checkliste mit Fristen – 21 Schritte mit den Regeln des Kantons Wallis; die Häkchen bleiben auf Ihrem Gerät.
- Fristen-Rechner – Todestag eingeben, die wichtigsten Fristen erscheinen mit Datum.
- Erbrechner – wer wie viel erbt und welche Pflichtteile gelten (Erbrecht seit 2023).
- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Wallis?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Wallis eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Bezirksgericht (Tribunal de district) am letzten Wohnsitz. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Wallis die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Gemeinderichter (juge de commune). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Wallis?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern, Grosseltern sowie Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren oder mit gemeinsamem Kind). Steuerpflichtig: Geschwister sowie Nichten und Neffen 10 %; Onkel und Tanten 15 %; nicht verwandte Personen 25 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Stiefkinder: im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt – bitte bei der zuständigen Steuerbehörde nachfragen. Erbteile bis CHF 20'000 sind steuerfrei. Sind Erbinnen oder Erben steuerpflichtig, füllen sie eine Erbschaftssteuererklärung aus (Art. 41 Ausführungsreglement zum StG). (Art. 111–118 StG VS) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Wallis das Steuerinventar?
Zuständig ist: Gemeinderichter (juge de commune), nur bei Verdacht auf Steuerhinterziehung. Grundlage: Art. 160 StG VS (SGS 642.1); Art. 41a Ausführungsreglement (SGS 642.100). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Wallis (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz Wallis (SGS 642.1), deutsch (Stand 1.1.2026)
- Loi fiscale Valais (RS 642.1), français (Stand 1.1.2026)
- Ausführungsreglement zum Steuergesetz (SGS 642.100) (Stand 1.1.2020)
- Einführungsgesetz zum ZGB Wallis (SGS 211.1), deutsch und französisch (Stand 1.1.2023)
- Einführungsgesetz zur ZPO Wallis (SGS 270.1) (Stand 1.1.2025)
- Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EGPartG) SGS 211.15, Art. 1 (01.01.2007)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.