Todesfall-Wegweiser

Todesfall im Kanton Basel-Stadt: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen

Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Basel-Stadt gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.

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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen

Das Wichtigste in Kürze

Zuständige Stellen im Kanton Basel-Stadt

AufgabeZuständig
Testament abgeben und eröffnenErbschaftsamt Basel-Stadt
Öffentliches Inventar verlangenErbschaftsamt Basel-Stadt
Erbschaft ausschlagenErbschaftsamt Basel-Stadt
ErbbescheinigungErbschaftsamt Basel-Stadt
SteuerinventarErbschaftsamt Basel-Stadt (Prüfung durch die Steuerverwaltung)

Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.

Schritt für Schritt im Kanton Basel-Stadt

Todesfall melden 2 Tage

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)

Im Kanton Basel-Stadt: War die verstorbene Person im Kanton wohnhaft, melden Sie den Tod zusätzlich innert zwei Tagen beim Bestattungsbüro auf dem Friedhof am Hörnli und vereinbaren dort einen Termin für die Bestattungsformalitäten.

Testament abliefern sofort

Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)

Im Kanton Basel-Stadt: Testamente und Erbverträge liefern Sie unverzüglich dem Erbschaftsamt Basel-Stadt ein, auch wenn Sie sie für ungültig halten; die Vorsteherin oder der Vorsteher eröffnet sie, und das Original bleibt dort (§ 140 EG ZGB).

Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat

Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)

Im Kanton Basel-Stadt: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Erbschaftsamt (§ 143 EG ZGB).

Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate

Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)

Im Kanton Basel-Stadt: Die Ausschlagung erklären Sie beim Erbschaftsamt; mündlich mit unterzeichnetem Protokoll ist möglich (§ 141 EG ZGB). Das Inventar wird Ihnen eingeschrieben zugestellt, weil die Frist für Annahme oder Ausschlagung mit dieser Zustellung zu laufen beginnt.

Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid

Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)

Im Kanton Basel-Stadt: Die Erbenbescheinigung stellt das Erbschaftsamt auf Antrag aus.

Steuerinventar und letzte Steuererklärung

Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.

Im Kanton Basel-Stadt: Das Erbschaftsamt nimmt bei jedem Todesfall von Amtes wegen ein Inventar auf, oft in der Wohnung der verstorbenen Person; bis es fertig ist, können einige Monate vergehen (§ 136 EG ZGB, § 182 StG BS). Möchten Sie stattdessen eine Notarin oder einen Notar beauftragen, beantragen Sie dies binnen einer Woche nach dem Tod beim Erbschaftsamt (Genehmigung durch das Finanzdepartement). (§§ 180–187 StG BS; § 136 EG ZGB BS)

Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat. Nach dem Inventar setzt die Steuerverwaltung die Steuern per Todestag fest. Sie werden 30 Tage nach Zustellung der Veranlagung fällig, spätestens aber 12 Monate nach dem Todestag; danach läuft ein Verzugszins.

Kantonale Grundlagen zum Erbgang: §§ 127–145 EG ZGB BS (SG 211.100).

Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Stadt

Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.

Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Stadt je Verwandtschaftsgrad (Rechtsstand Oktober 2026)
VerwandtschaftsgradSteuersatzFreibetrag je Person
Ehegatten und eingetragene Partnerbefreit–
Nachkommenbefreit–
Stiefkinder7,5–16,5 %CHF 2'000
Eltern5–11 %CHF 2'000
Geschwister7,5–16,5 %CHF 2'000
Grosseltern7,5–16,5 %CHF 2'000
Nichten und Neffen10–22 %CHF 2'000
Onkel und Tanten12,5–27,5 %CHF 2'000
Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt)7,5–16,5 %CHF 2'000
nicht verwandte Personen22,5–49,5 %CHF 2'000

Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.

So wird gerechnet: Fester Grundsatz je Verwandtschaftsgrad (§ 130), darauf ein Zuschlag nach Höhe des Empfangs von 25 % (bis 100 000 Fr.) bis 175 % (über 3 Mio. Fr.) (§ 131); die Sätze in der Tabelle enthalten diesen Zuschlag.

Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer; die Gemeinden sind am Ertrag nicht beteiligt (laut ESTV-Steuermäppchen 2025).

Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)

Besonderes: Beim Wechsel in eine höhere Zuschlagsstufe darf die Mehrsteuer nicht höher sein als der Mehrbetrag des Erbes (§ 131 Abs. 2). Steuerfrei sind u. a. Hausrat und Beiträge an den notwendigen Lebensunterhalt oder die laufende Ausbildung (§ 126). Frühere Zuwendungen derselben Person werden für die Berechnung mitgezählt (§ 132).

Gesetz: Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom 12. April 2000, SG 640.100, §§ 117–134 · Information der kantonalen Steuerverwaltung

Fristen nach Bundesrecht

Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.

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Häufige Fragen

Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Basel-Stadt?

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. War die verstorbene Person im Kanton wohnhaft, melden Sie den Tod zusätzlich innert zwei Tagen beim Bestattungsbüro auf dem Friedhof am Hörnli und vereinbaren dort einen Termin für die Bestattungsformalitäten.

Wo schlage ich im Kanton Basel-Stadt eine Erbschaft aus?

Zuständig ist: Erbschaftsamt Basel-Stadt. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.

Wer stellt im Kanton Basel-Stadt die Erbbescheinigung aus?

Zuständig ist: Erbschaftsamt Basel-Stadt. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Stadt?

Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen. Steuerpflichtig: Eltern 5–11 %; Stiefkinder, Geschwister, Grosseltern und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) 7,5–16,5 %; Nichten und Neffen 10–22 %; Onkel und Tanten 12,5–27,5 %; nicht verwandte Personen 22,5–49,5 %. Freibetrag je Person: CHF 2'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (§§ 117–134 StG BS) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.

Wer erstellt im Kanton Basel-Stadt das Steuerinventar?

Zuständig ist: Erbschaftsamt Basel-Stadt (Prüfung durch die Steuerverwaltung). Grundlage: §§ 180–187 StG BS; § 136 EG ZGB BS. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.

Andere Kantone

Alle 26 Kantone im Überblick

Quellen

Amtliche Quellen des Kantons Basel-Stadt (Rechtsstand Oktober 2026):

Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.

Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.