Todesfall im Kanton Glarus: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Glarus gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Glarus öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Fachstelle Erbschaft (Kanton Glarus).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Kantonsgericht Glarus. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Dazu kommt 2026 ein Bausteuerzuschlag von 5 % auf den Steuerbetrag.
Zuständige Stellen im Kanton Glarus
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Fachstelle Erbschaft (Kanton Glarus) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Kantonsgericht Glarus (Durchführung: Fachstelle Erbschaft) |
| Erbschaft ausschlagen | Kantonsgericht Glarus |
| Erbbescheinigung | Fachstelle Erbschaft (Kanton Glarus) |
| Steuerinventar | Kantonale Steuerverwaltung Glarus |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Glarus
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Glarus: Zuständig ist die kantonale Fachstelle Erbschaft; sie eröffnet letztwillige Verfügungen (Art. 110 EG ZGB). Testamente, die bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde hinterlegt sind, werden ihr beim Todesfall zur Eröffnung eingereicht.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Glarus: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Kantonsgericht. Durchgeführt wird es von der Fachstelle Erbschaft, in der Regel innert drei Monaten (Art. 113 f. EG ZGB).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Glarus: Die Ausschlagung erklären Sie beim Kantonsgericht. Dabei weisen Sie nach, dass Sie erbberechtigt sind: als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe mit Zivilstandsdokumenten, als eingesetzte Erbin oder eingesetzter Erbe mit dem Testament (Art. 111 f. EG ZGB).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Glarus: Die Erbbescheinigung stellt die Fachstelle Erbschaft aus. Auf Verlangen gibt sie Erben zudem eine Bescheinigung ab, mit der sie bei Banken und Behörden Auskunft über den Nachlass einholen können (Art. 118a EG ZGB).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Glarus: Das amtliche Inventar nimmt die kantonale Steuerverwaltung innert zwei Wochen nach dem Tod auf; für Siegelung und Inventaraufnahme kann sie die KESB am Wohnsitz beauftragen (Art. 177 und 183 StG GL). (Art. 177–183 StG GL)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 104a–119 EG ZGB GL (GS III B/1/1).
Erbschaftssteuer im Kanton Glarus
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 6–15 % | CHF 100'000 |
| Eltern | 2,5–6,3 % | CHF 50'000 |
| Geschwister | 4–10 % | CHF 10'000 |
| Grosseltern | 2,5–6,3 % | CHF 10'000 |
| Nichten und Neffen | 7–17,5 % | CHF 10'000 |
| Onkel und Tanten | 7–17,5 % | CHF 10'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) | 4–10 % | CHF 10'000 |
| nicht verwandte Personen | 10–25 % | CHF 10'000 |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz je Verwandtschaftsklasse (Art. 127 Abs. 1); auf die so berechnete Steuer kommt je Empfänger ein Zuschlag von 50 % bei mehr als 200 000 Fr., 100 % bei mehr als 400 000 Fr. und 150 % bei mehr als 2 Mio. Fr. Vermögensanfall (Art. 127 Abs. 2); der Höchstsatz in der Tabelle enthält den Zuschlag von 150 %.
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer (laut ESTV-Steuermäppchen 2025; die Gemeinden sind am Ertrag nicht beteiligt).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Art. 120 Abs. 1 StG; eingetragene Partner sind Eheleuten gleichgestellt (Art. 2a Abs. 1 StG GL).
- Nachkommen: Direkte Nachkommen und Adoptivkinder (Art. 120 Abs. 1). Verzichten Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbteil, bleibt auch dies steuerfrei; der Verzicht ist spätestens mit dem amtlichen Inventar zu erklären (Art. 120 Abs. 2).
- Stiefkinder: Klasse 4 (6 %), gilt auch für Pflegekinder; Abzug 100 000 Fr. je Stief- und Pflegekind (Art. 126 Abs. 2 Ziff. 1).
- Eltern: Klasse 1 (2,5 %), auch Adoptiveltern; Abzug 50 000 Fr. je Elternteil.
- Geschwister: Klasse 2 (4 %) gilt für vollbürtige Geschwister; Halbgeschwister Klasse 3 (5 %, mit Zuschlag bis 12,5 %).
- Grosseltern: Klasse 1 (2,5 %); Abzug wie übrige Empfänger 10 000 Fr.
- Nichten und Neffen: Klasse 5 (7 %). Stiefneffen und Stiefnichten Klasse 6 (8 %).
- Onkel und Tanten: Klasse 5 (7 %). Stiefonkel und Stieftanten Klasse 6 (8 %); Geschwisterkinder der Eltern (Cousins) Klasse 7 (9 %).
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt): Klasse 2 (4 %, wie vollbürtige Geschwister); ohne erfüllte Bedingung gilt Klasse 8 (10 %).
- nicht verwandte Personen: Klasse 8 (10 %): übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte.
Besonderes: Kantonale Bausteuer als Zuschlag auf die Erbschaftssteuer, gesetzlich höchstens 20 % (Art. 129–131 StG), jährlich von der Landsgemeinde festgesetzt: für 2026 5 % der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Memorial Landsgemeinde 2025), für 2027 unverändert 5 % beantragt (Landsgemeinde 2026). Steuerfrei sind Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und übliche Gelegenheitsgeschenke bis 5000 Fr. (Art. 120 Abs. 3). Halbierung der Steuer für Geschäftsvermögen bzw. Beteiligungen ab 40 %, die dem Empfänger für seine Erwerbstätigkeit dienen (Art. 127 Abs. 4–8).
Gesetz: Steuergesetz (StG) vom 7. Mai 2000, GS VI C/1/1, Art. 116–128 (Bausteuer Art. 129–131)
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Glarus?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Glarus eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Kantonsgericht Glarus. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Glarus die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Fachstelle Erbschaft (Kanton Glarus). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Glarus?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen. Steuerpflichtig: Eltern 2,5–6,3 % (Freibetrag CHF 50'000); Grosseltern 2,5–6,3 % (Freibetrag CHF 10'000); Geschwister und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) 4–10 % (Freibetrag CHF 10'000); Stiefkinder 6–15 % (Freibetrag CHF 100'000); Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 7–17,5 % (Freibetrag CHF 10'000); nicht verwandte Personen 10–25 % (Freibetrag CHF 10'000). Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Dazu kommt 2026 ein Bausteuerzuschlag von 5 % auf den Steuerbetrag. (Art. 116–131 StG GL) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Glarus das Steuerinventar?
Zuständig ist: Kantonale Steuerverwaltung Glarus. Grundlage: Art. 177–183 StG GL. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Glarus (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz Kanton Glarus (StG), GS VI C/1/1, PDF (Version in Kraft 01.01.2026 bis 31.12.2026 (Beschluss 30.09.2025))
- EG ZGB Kanton Glarus, GS III B/1/1, PDF (Version in Kraft seit 01.07.2025 (Beschluss 04.05.2025))
- Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2025 (Landsgemeinde 2025)
- Die Landsgemeinde 2026 in Kürze (Landsgemeinde 2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.