Todesfall im Kanton Appenzell Innerrhoden: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Appenzell Innerrhoden gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Appenzell Innerrhoden öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft (Bezirk Oberegg: Bezirksverwaltung Oberegg). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner: befreit; Nachkommen: 1 % (Freibetrag CHF 300'000). Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Bitte beachten – noch nicht abschliessend geklärt:
- Zuständige Stelle: Seit 2024 ist das Grundbuch- und Erbschaftsamt (Abteilung Erbschaft) für das Erbschaftswesen im ganzen Kanton zuständig, im Bezirk Oberegg ist die Bezirksverwaltung Oberegg Anlaufstelle. Dass auch Ausschlagung und Testament dort einzureichen sind, ergibt sich nur mittelbar aus Gesetz und Kantonswebsite. Lassen Sie sich die Stelle frühzeitig bestätigen, besonders wenn die Frist für die Ausschlagung läuft.
Zuständige Stellen im Kanton Appenzell Innerrhoden
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft |
| Öffentliches Inventar verlangen | Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft |
| Erbschaft ausschlagen | Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft (Bezirk Oberegg: Bezirksverwaltung Oberegg) |
| Erbbescheinigung | Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft (Bezirk Oberegg: Bezirksverwaltung Oberegg) |
| Steuerinventar | Kantonale Steuerverwaltung (Erbeninventar) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Appenzell Innerrhoden
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Im Kanton Appenzell Innerrhoden: Wohnte die verstorbene Person im äusseren Landesteil, können Sie die ärztliche Todesbescheinigung auch bei der Bezirksverwaltung Oberegg abgeben; diese leitet sie an das Zivilstandsamt weiter.
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Appenzell Innerrhoden: Zuständig für das Erbschaftswesen ist seit 2024 für den ganzen Kanton das Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft; es bewahrt auch hinterlegte Testamente und Erbverträge auf. Im Bezirk Oberegg ist die Bezirksverwaltung Oberegg Anlaufstelle.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Appenzell Innerrhoden: Inventar, Sicherungsmassnahmen und öffentliches Inventar laufen über das Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft; bei einem öffentlichen Inventar verwaltet es die Erbschaft bis zur Übernahme durch die Erben.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Appenzell Innerrhoden: Die Ausschlagung geben Sie mündlich zu Protokoll oder erklären sie schriftlich; Anlaufstelle ist das Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft in Appenzell, im Bezirk Oberegg die Bezirksverwaltung Oberegg.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Appenzell Innerrhoden: Die Erbbescheinigung stellt das Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz aus (Abteilung Erbschaft, im Bezirk Oberegg die Bezirksverwaltung Oberegg); Bestellung per Formular, Gebühr CHF 75 pro Seite.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Appenzell Innerrhoden: Wird kein amtliches Inventar aufgenommen, reichen die Erben das Erbeninventar als Steuererklärung mit den Teilungsakten innert 90 Tagen seit dem Tod bei der kantonalen Steuerverwaltung ein, auch wenn keine Erbschaftssteuer anfällt. Die Frist kann auf begründetes Gesuch verlängert werden (Art. 141 StG, Art. 51 StV). (Art. 141 und 156 StG AI (GS 640.000); Art. 51 StV; Art. 24 ff. StKB Steuern)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 3, 29–32a EG ZGB AI (GS 211.000); Art. 8 Abs. 3 StKB Departemente (GS 172.111); Art. 10 Gebührentarif (GS 172.513).
Erbschaftssteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | 1 % | CHF 300'000 |
| Stiefkinder | 1 % | CHF 300'000 |
| Eltern | 4 % | CHF 20'000 |
| Geschwister | 6 % | CHF 5'000 |
| Grosseltern | 4 % | CHF 5'000 |
| Nichten und Neffen | 9 % | CHF 5'000 |
| Onkel und Tanten | 12 % | CHF 5'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein | 20 % | CHF 5'000 |
| nicht verwandte Personen | 20 % | CHF 5'000 |
Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz von 1 % bis 20 % je nach Verwandtschaftsgrad, auf dem Betrag nach Abzug des Freibetrags.
Gemeinden: Keine Gemeindesteuer; die Gemeinden sind am Ertrag laut ESTV nicht beteiligt. Veranlagung und Bezug durch die kantonale Steuerverwaltung (Art. 120, 158 StG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt (Art. 5bis, Art. 97 Abs. 1 Bst. a).
- Nachkommen: Nachkommen sind nicht befreit: 1 % nach Freibetrag CHF 300'000 je Nachkomme (Art. 100 Abs. 1 Bst. a, Art. 101 Abs. 1 Bst. a).
- Stiefkinder: Wie Nachkommen. Pflegekinder: Freibetrag CHF 300'000, wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre dauerte, aber Satz 12 % (Art. 100, 101).
- Eltern: Freibetrag gilt für jeden Eltern- oder Adoptivelternteil (Art. 100 Abs. 1 Bst. b).
- Geschwister: Auch Adoptivgeschwister (Art. 101 Abs. 1 Bst. c).
- Grosseltern: Satz wie Eltern, aber nur Freibetrag der übrigen Empfänger (Art. 100 Abs. 1 Bst. c, Art. 101 Abs. 1 Bst. b).
- Nichten und Neffen: Art. 101 Abs. 1 Bst. d.
- Onkel und Tanten: Auch Stiefeltern (Art. 101 Abs. 1 Bst. e).
- Lebenspartner ohne Trauschein: Lebenspartner sind im Gesetz nicht eigens genannt; es gilt die Klasse der übrigen Empfänger (Art. 101 Abs. 1 Bst. f).
- nicht verwandte Personen: Art. 101 Abs. 1 Bst. f.
Besonderes: Steuerfrei sind auch Zuwendungen zur Ausbildung sowie übliche Gelegenheitsgeschenke, Heiratsgut und Ausstattung bis CHF 5'000 (Art. 97). Freibetrag bei mehreren Zuwendungen nur einmal (Art. 100 Abs. 2). Die mit der Teilung betrauten Personen müssen die Steuer vor der Auszahlung abziehen (Art. 141 Abs. 3).
Gesetz: Steuergesetz vom 25. April 1999 (StG, GS 640.000), Art. 5bis, 95–102, 141
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Appenzell Innerrhoden?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Wohnte die verstorbene Person im äusseren Landesteil, können Sie die ärztliche Todesbescheinigung auch bei der Bezirksverwaltung Oberegg abgeben; diese leitet sie an das Zivilstandsamt weiter.
Wo schlage ich im Kanton Appenzell Innerrhoden eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft (Bezirk Oberegg: Bezirksverwaltung Oberegg). Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Appenzell Innerrhoden die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Grundbuch- und Erbschaftsamt, Abteilung Erbschaft (Bezirk Oberegg: Bezirksverwaltung Oberegg). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner. Steuerpflichtig: Nachkommen und Stiefkinder 1 % (Freibetrag CHF 300'000); Eltern 4 % (Freibetrag CHF 20'000); Grosseltern 4 % (Freibetrag CHF 5'000); Geschwister 6 % (Freibetrag CHF 5'000); Nichten und Neffen 9 % (Freibetrag CHF 5'000); Onkel und Tanten 12 % (Freibetrag CHF 5'000); Lebenspartner ohne Trauschein und nicht verwandte Personen 20 % (Freibetrag CHF 5'000). (Art. 95–102 StG AI) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Appenzell Innerrhoden das Steuerinventar?
Zuständig ist: Kantonale Steuerverwaltung (Erbeninventar). Grundlage: Art. 141 und 156 StG AI (GS 640.000); Art. 51 StV; Art. 24 ff. StKB Steuern. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Appenzell Innerrhoden (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz Appenzell I.Rh. (GS 640.000) (Stand 1.1.2024, aktuelle Version, keine künftige Fassung erfasst (abgerufen 31.10.2026))
- Steuerverordnung AI (GS 640.010) (Stand 1.6.2024)
- Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (GS 640.011) (Stand 1.1.2026)
- Einführungsgesetz zum ZGB AI (GS 211.000) (in Kraft seit 1.6.2024 (Revision vom 28.4.2024))
- Standeskommissionsbeschluss über die Departemente, Amtsstellen und Kommissionen (GS 172.111) (Stand 1.1.2026)
- Zivilstandsverordnung AI (GS 211.110) (Stand 1.7.2024)
- Kanton AI: Fachbereich Erbschaft (zuständig innerer Landesteil, Oberegg: Bezirksverwaltung) (abgerufen 01.11.2026)
- Kanton AI: Erbbescheinigung (abgerufen 01.11.2026)
- Gebührentarif (GebT) GS 172.513, Art. 10 Erbschaftswesen (01.01.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.