Todesfall im Kanton Appenzell Ausserrhoden: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Appenzell Ausserrhoden
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde |
| Öffentliches Inventar verlangen | Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde |
| Erbschaft ausschlagen | Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde |
| Erbbescheinigung | Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde |
| Steuerinventar | Gemeinde (Gemeindehauptmann und Gemeindeschreiber) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden: Testamente geben Sie dem Gemeinderat der letzten Wohnsitzgemeinde ab. Die Gemeinde (Gemeindehauptmann mit Gemeindeschreiber) eröffnet sie innert Monatsfrist seit der Einlieferung.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden: Die Gemeinde nimmt in allen Fällen ein amtliches Inventar auf. Ein öffentliches Inventar verlangen Sie beim Gemeinderat; die Erbteilungskommission verwaltet die Erbschaft dann bis zum Entscheid der Erben.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden: Die Ausschlagung erklären Sie beim Gemeinderat der letzten Wohnsitzgemeinde.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden: Stellt der Gemeinderat der letzten Wohnsitzgemeinde aus, für gesetzliche wie für eingesetzte Erben.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden: Die Gemeinde (zivilrechtliche Inventarbehörde) nimmt innert zwei Wochen nach dem Tod ein amtliches Inventar auf. Mindestens eine handlungsfähige erbende Person muss dabei sein; später entdeckte Nachlassgegenstände melden Sie innert zehn Tagen (Art. 197–202 StG). (Art. 197–202 StG AR (bGS 621.11); Art. 76 EG ZGB AR)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 3 Ziff. 11–15 und Art. 73–84 EG ZGB AR (bGS 211.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 22 % | CHF 5'000 |
| Grosseltern | 22 % | CHF 5'000 |
| Nichten und Neffen | 32 % | CHF 5'000 |
| Onkel und Tanten | 32 % | CHF 5'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Hausgemeinschaft) | 12 % | CHF 10'000 |
| nicht verwandte Personen | 32 % | CHF 5'000 |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz von 12 %, 22 % oder 32 % je nach Beziehung, auf dem Betrag nach Abzug des Freibetrags.
Gemeinden: Keine eigene Gemeindesteuer, aber der Ertrag fällt zur Hälfte an die Gemeinde (Art. 149). Veranlagt wird die Erbschaftssteuer von der Teilungsbehörde der Gemeinde aufgrund des amtlichen Inventars oder des Protokolls über die Hinterlassenschaft (Art. 182–183).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt (Art. 3a, Art. 139).
- Nachkommen: Art. 139 StG.
- Stiefkinder: Stief- und Pflegekinder befreit (Art. 139 StG).
- Eltern: Art. 139 StG.
- Geschwister: Art. 147 Abs. 1 Bst. b; auch Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder.
- Grosseltern: Art. 147 Abs. 1 Bst. b.
- Nichten und Neffen: Nicht eigens genannt; Klasse der übrigen Empfänger (Art. 147 Abs. 1 Bst. c).
- Onkel und Tanten: Nicht eigens genannt; Klasse der übrigen Empfänger (Art. 147 Abs. 1 Bst. c).
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Hausgemeinschaft): Art. 146 Abs. 1 Bst. a und Art. 147 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2. Ohne diese Bedingung gelten 32 % nach Freibetrag CHF 5'000.
- nicht verwandte Personen: Art. 146 Abs. 1 Bst. b, Art. 147 Abs. 1 Bst. c.
Besonderes: Übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 2'000 werden nicht besteuert (Art. 139). Unternehmensnachfolge: Ermässigung um 90 % (Art. 147a). Erben, Willensvollstrecker und Teilungsbeteiligte haften solidarisch, wenn sie vor Zahlung der Steuer auszahlen (Art. 148 Abs. 3).
Gesetz: Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (bGS 621.11), Art. 3a, 135–149, 182–183
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder sowie Eltern. Steuerpflichtig: Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Hausgemeinschaft) 12 % (Freibetrag CHF 10'000); Geschwister und Grosseltern 22 % (Freibetrag CHF 5'000); Nichten und Neffen, Onkel und Tanten sowie nicht verwandte Personen 32 % (Freibetrag CHF 5'000). Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. (Art. 135–149 StG AR) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Steuerinventar?
Zuständig ist: Gemeinde (Gemeindehauptmann und Gemeindeschreiber). Grundlage: Art. 197–202 StG AR (bGS 621.11); Art. 76 EG ZGB AR. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz Appenzell A.Rh. (bGS 621.11) (Stand 1.1.2025, aktuelle Version, keine künftige Fassung erfasst (abgerufen 31.10.2026))
- Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches AR (bGS 211.1) (in Kraft seit 1.1.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.