Todesfall im Kanton Neuenburg: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Neuenburg gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Neuenburg öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Notar (notaire).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Zivilgericht des Regionalgerichts (Tribunal civil, Tribunal régional). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner: befreit; Nachkommen: 3 % (Freibetrag CHF 50'000). Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Bei den übrigen Personen sind Erbteile bis CHF 10'000 steuerfrei. Hängig, aber nicht in Kraft (Stand November 2026): Eine Volksinitiative will die Steuer für Kinder abschaffen; der Staatsrat schlägt stattdessen einen Abzug von CHF 750'000 für Kinder und Eltern vor.
Bitte beachten – noch nicht abschliessend geklärt:
- Hängig, nicht in Kraft (Stand November 2026): Eine Volksinitiative will die Erbschaftssteuer für Kinder abschaffen; der Staatsrat schlägt als Gegenvorschlag einen Abzug von CHF 750'000 für Kinder und Eltern vor. Der Grosse Rat hat noch nicht entschieden. Bis eine Änderung in Kraft ist, gelten die Sätze in der Tabelle.
Zuständige Stellen im Kanton Neuenburg
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Notar (notaire) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Notar (notaire) |
| Erbschaft ausschlagen | Zivilgericht des Regionalgerichts (Tribunal civil, Tribunal régional) |
| Erbbescheinigung | Notar (notaire) |
| Steuerinventar | Steueramt (Service des contributions) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Neuenburg
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Neuenburg: Wer ein Testament findet oder aufbewahrt, übergibt es einem Notar (notaire); in Neuenburg eröffnet der Notar die Verfügungen von Todes wegen (Art. 9 LI-CC NE).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Neuenburg: Das öffentliche Inventar (bénéfice d'inventaire) beantragen Sie bei einem Notar Ihrer Wahl. Nach Vorlage des Inventars haben die Erben einen weiteren Monat Zeit für ihren Entscheid.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Neuenburg: Die Ausschlagung erklären Sie beim Zivilgericht des Regionalgerichts (Tribunal civil, Tribunal régional) des letzten Wohnsitzes.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Neuenburg: Die Erbbescheinigung (certificat d'hérédité) stellt in Neuenburg ein Notar aus, ob ein Testament vorliegt oder nicht (Art. 9 LI-CC NE).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Neuenburg: Die Einwohnerkontrolle meldet den Todesfall dem Steueramt (Service des contributions). Etwa zwei Monate danach erhalten die Erben bzw. der Willensvollstrecker die Erbschaftssteuererklärung; sie ist mit Belegen innert 90 Tagen einzureichen (Fristerstreckung auf Antrag). Das Steueramt erstellt daraus das Inventar, das auch als Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB gilt (Art. 32 f. LSucc, Art. 50 LI-CC NE). (Art. 32–33 LSucc NE (RSN 633.0); Art. 50 LI-CC NE)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat. Für die direkten Steuern verschickt das Steueramt parallel eine Zwischenerklärung (déclaration intermédiaire) bis zum Todestag.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 1, 9 und 51 LI-CC NE (RSN 211.1); LACDM.
Erbschaftssteuer im Kanton Neuenburg
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | 3 % | CHF 50'000 |
| Stiefkinder | 15 % | – |
| Eltern | 3 % | CHF 50'000 |
| Geschwister | 15 % | – |
| Grosseltern | 3 % | – |
| Nichten und Neffen | 18 % | – |
| Onkel und Tanten | 20 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) | 20 % | – |
| nicht verwandte Personen | 45 % | – |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz je Verwandtschaftsgrad (Parentelensystem des ZGB) auf dem Erbteil, bei Kindern und Eltern nach Abzug von CHF 50'000; bei Inventar mindestens CHF 100 Steuer.
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer; die Steuer erhebt allein der Kanton.
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatte und bundesrechtlich eingetragene Partner sind befreit. Voraussetzung: kantonal eingetragene Partnerschaft: mindestens 2 Jahre Dauer.
- Nachkommen: 1. Parentel (Kinder, Enkel, Urenkel). Abzug CHF 50'000 je Erbteil eines Kindes; ist ein Kind vorverstorben, erhalten seine Nachkommen den Abzug zusammen je Stamm (Art. 22 LSucc). Hängig, nicht in Kraft (Stand November 2026): Volksinitiative zur Abschaffung der Steuer für die erste Parentel; der Staatsrat schlägt als Gegenvorschlag einen Abzug von CHF 750'000 für Kinder und Eltern vor (Bericht 25.033). Der Grosse Rat hat noch nicht entschieden.
- Stiefkinder: Verschwägerte der 1. Parentel und Stiefkinder (enfants par alliance). Freigrenze CHF 10'000: Zuwendungen bis CHF 10'000 sind steuerfrei, darüber ist der ganze Betrag steuerbar (Art. 9 LSucc).
- Eltern: Abzug CHF 50'000 je Erbteil (Art. 22 LSucc). Hängig, nicht in Kraft (Stand November 2026): Volksinitiative zur Abschaffung der Steuer für die erste Parentel; der Staatsrat schlägt als Gegenvorschlag einen Abzug von CHF 750'000 für Kinder und Eltern vor (Bericht 25.033). Der Grosse Rat hat noch nicht entschieden.
- Geschwister: Freigrenze CHF 10'000 (darüber ganzer Betrag steuerbar).
- Grosseltern: Satz 3 % wie Eltern, aber ohne Abzug von CHF 50'000; Freigrenze CHF 10'000 (darüber ganzer Betrag steuerbar).
- Nichten und Neffen: Grossneffen/-nichten 21 %, deren Nachkommen 24 %. Freigrenze CHF 10'000.
- Onkel und Tanten: Cousins/Cousinen 23 %, deren Nachkommen 26 %. Freigrenze CHF 10'000.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt): Ohne 5 Jahre gemeinsamen Haushalt gilt der Satz für Nichtverwandte (45 %). Freigrenze CHF 10'000.
- nicht verwandte Personen: Gilt auch für entferntere Verwandte und Verschwägerte ohne eigenen Satz. Verschwägerte der 2. Parentel 31 %. Freigrenze CHF 10'000.
Besonderes: Wenn ein Inventar erstellt werden muss, beträgt die Steuer mindestens CHF 100 (Art. 23 Abs. 4 LSucc). Eine Ausschlagung senkt den anwendbaren Satz nicht (Art. 26 LSucc). Steuer zahlbar innert 30 Tagen ab definitiver Rechnung.
Gesetz: Loi instituant un impôt sur les successions et sur les donations entre vifs (LSucc), RSN 633.0, Art. 9, 21–23 LSucc · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
- Checkliste mit Fristen – 21 Schritte mit den Regeln des Kantons Neuenburg; die Häkchen bleiben auf Ihrem Gerät.
- Fristen-Rechner – Todestag eingeben, die wichtigsten Fristen erscheinen mit Datum.
- Erbrechner – wer wie viel erbt und welche Pflichtteile gelten (Erbrecht seit 2023).
- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Neuenburg?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Neuenburg eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Zivilgericht des Regionalgerichts (Tribunal civil, Tribunal régional). Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Neuenburg die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Notar (notaire). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Neuenburg?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner. Steuerpflichtig: Nachkommen und Eltern 3 % (Freibetrag CHF 50'000); Grosseltern 3 %; Stiefkinder und Geschwister 15 %; Nichten und Neffen 18 %; Onkel und Tanten sowie Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) 20 %; nicht verwandte Personen 45 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Bei den übrigen Personen sind Erbteile bis CHF 10'000 steuerfrei. Hängig, aber nicht in Kraft (Stand November 2026): Eine Volksinitiative will die Steuer für Kinder abschaffen; der Staatsrat schlägt stattdessen einen Abzug von CHF 750'000 für Kinder und Eltern vor. (Art. 9, 21–23 LSucc NE) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Neuenburg das Steuerinventar?
Zuständig ist: Steueramt (Service des contributions). Grundlage: Art. 32–33 LSucc NE (RSN 633.0); Art. 50 LI-CC NE. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Neuenburg (Rechtsstand Oktober 2026):
- LSucc NE, RSN 633.0 (amtliche Gesetzessammlung) (Etat au 27 mai 2025)
- Kanton Neuenburg, Impôt sur les successions (ohne Datum; verlinkte Formulare Juni/Oktober 2025)
- LI-CC NE, RSN 211.1 (Etat au 27 mai 2025)
- Kanton Neuenburg, Communiqué: Un paquet de mesures en faveur du pouvoir d'achat (Juli 2025)
- Kanton Neuenburg, Dépôt d'une initiative législative populaire cantonale (2023)
- Staatsrat NE: Bericht 25.033 zur Volksinitiative und Gegenvorschlag (02.07.2025)
- Grosser Rat NE: Kommissionsbericht 26.016 (Arbeiten zu 25.033 nicht abgeschlossen) (14.09.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.