Todesfall im Kanton St. Gallen: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton St. Gallen gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Amtsnotariat.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Amtsnotariat. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton St. Gallen
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Amtsnotariat |
| Öffentliches Inventar verlangen | Amtsnotariat |
| Erbschaft ausschlagen | Amtsnotariat |
| Erbbescheinigung | Amtsnotariat |
| Steuerinventar | Kantonales Steueramt mit Gemeindesteueramt |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton St. Gallen
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton St. Gallen: Zuständig ist das Amtsnotariat für den letzten Wohnort (Standorte St.Gallen, Wil, Rapperswil-Jona, Buchs). Die Testamentseröffnung kostet eine Grundgebühr von CHF 400 plus CHF 30 je weitere beteiligte Person.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton St. Gallen: Ein öffentliches Inventar verlangen Sie mündlich oder schriftlich beim Amtsnotariat.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton St. Gallen: Die Ausschlagung reichen Sie schriftlich beim Amtsnotariat für den letzten Wohnort ein (Formular auf sg.ch). Die Gebühr beträgt CHF 40, für mitausschlagende minderjährige Kinder je CHF 15.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton St. Gallen: Beim Amtsnotariat mit dem Bestellformular beantragen. Ausgestellt wird sie nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist; erklären alle Erben vorbehaltlos die Annahme, schon einen Monat nach der Testamentseröffnung. Gebühr ab CHF 300 (nach Testamentseröffnung CHF 200), plus CHF 30 je weitere erbende Person.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton St. Gallen: Nach dem Tod wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen; das Gemeindesteueramt wirkt mit. Wird keines aufgenommen, reichen die Erben das Erbeninventar als Steuererklärung innert vier Monaten seit dem Tod beim kantonalen Steueramt ein (Art. 192, 204, 209 StG). (Art. 192 und 204–209 StG SG (sGS 811.1))
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 7 Ziff. 11–15 und Art. 82–87 EG-ZGB SG (sGS 911.1).
Erbschaftssteuer im Kanton St. Gallen
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | 10 % | CHF 25'000 |
| Geschwister | 20 % | CHF 10'000 |
| Grosseltern | 20 % | CHF 10'000 |
| Nichten und Neffen | 30 % | CHF 10'000 |
| Onkel und Tanten | 30 % | CHF 10'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) | 10 % | CHF 25'000 |
| nicht verwandte Personen | 30 % | CHF 10'000 |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz von 10 %, 20 % oder 30 % je nach Beziehung, auf dem Betrag nach Abzug des Freibetrags.
Gemeinden: Keine Gemeindesteuer; laut ESTV sind die Gemeinden am Ertrag nicht beteiligt. Das Gemeindesteueramt wirkt bei der Inventaraufnahme mit, der Gemeinderat bestimmt die Urkundsperson der Gemeinde (Art. 209 StG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt (Art. 12bis, Art. 146 Abs. 1).
- Nachkommen: Art. 146 Abs. 1 StG.
- Stiefkinder: Stief- und Pflegekinder befreit (Art. 146 Abs. 1); deren Nachkommen zahlen 10 % nach Freibetrag CHF 25'000.
- Eltern: Auch Stief- und Pflegeeltern (Art. 153 Abs. 1 Bst. a, Art. 154 Abs. 1 Bst. a).
- Geschwister: Art. 154 Abs. 1 Bst. b; auch Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
- Grosseltern: Art. 154 Abs. 1 Bst. b.
- Nichten und Neffen: Nicht eigens genannt; Klasse der übrigen Empfänger (Art. 154 Abs. 1 Bst. c).
- Onkel und Tanten: Nicht eigens genannt; Klasse der übrigen Empfänger (Art. 154 Abs. 1 Bst. c).
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt): Art. 153 Abs. 1 Bst. a und Art. 154 Abs. 1 Bst. a StG (in Kraft seit 1.1.2024), Definition Art. 68a StV. Ohne diese Bedingung gelten 30 % nach Freibetrag CHF 10'000.
- nicht verwandte Personen: Art. 153 Abs. 1 Bst. b, Art. 154 Abs. 1 Bst. c.
Besonderes: Steuerfrei sind auch Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 (Art. 146 Abs. 2). Ist das Erbe mit einer Nutzniessung für eine steuerfreie Person belastet, wird nur die Hälfte von deren Kapitalwert abgezogen (Art. 152 Abs. 2).
Gesetz: Steuergesetz vom 9. April 1998 (StG, sGS 811.1), Art. 142–157, 191–192; Art. 68a StV
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton St. Gallen?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton St. Gallen eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Amtsnotariat. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton St. Gallen die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Amtsnotariat. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton St. Gallen?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stiefkinder. Steuerpflichtig: Eltern und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) 10 % (Freibetrag CHF 25'000); Geschwister und Grosseltern 20 % (Freibetrag CHF 10'000); Nichten und Neffen, Onkel und Tanten sowie nicht verwandte Personen 30 % (Freibetrag CHF 10'000). Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. (Art. 142–157 StG SG, Art. 68a StV SG) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton St. Gallen das Steuerinventar?
Zuständig ist: Kantonales Steueramt mit Gemeindesteueramt. Grundlage: Art. 192 und 204–209 StG SG (sGS 811.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons St. Gallen (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz St.Gallen (sGS 811.1) (Stand 1.1.2026; künftige Fassung ab 1.1.2027 (Erlass 6.10.2026) verglichen)
- Steuerverordnung St.Gallen (sGS 811.11) (in Vollzug seit 1.1.2024)
- Einführungsgesetz zum ZGB St.Gallen (sGS 911.1) (in Vollzug seit 1.4.2019)
- Amtsnotariate SG: Erbbescheinigung (aktualisiert 22.05.2026)
- Amtsnotariate SG: Erbschaftsausschlagung (aktualisiert 07.07.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.