Todesfall-Wegweiser

Todesfall im Kanton St. Gallen: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen

Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton St. Gallen gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.

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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen

Das Wichtigste in Kürze

Zuständige Stellen im Kanton St. Gallen

AufgabeZuständig
Testament abgeben und eröffnenAmtsnotariat
Öffentliches Inventar verlangenAmtsnotariat
Erbschaft ausschlagenAmtsnotariat
ErbbescheinigungAmtsnotariat
SteuerinventarKantonales Steueramt mit Gemeindesteueramt

Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.

Schritt für Schritt im Kanton St. Gallen

Todesfall melden 2 Tage

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)

Testament abliefern sofort

Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)

Im Kanton St. Gallen: Zuständig ist das Amtsnotariat für den letzten Wohnort (Standorte St.Gallen, Wil, Rapperswil-Jona, Buchs). Die Testamentseröffnung kostet eine Grundgebühr von CHF 400 plus CHF 30 je weitere beteiligte Person.

Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat

Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)

Im Kanton St. Gallen: Ein öffentliches Inventar verlangen Sie mündlich oder schriftlich beim Amtsnotariat.

Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate

Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)

Im Kanton St. Gallen: Die Ausschlagung reichen Sie schriftlich beim Amtsnotariat für den letzten Wohnort ein (Formular auf sg.ch). Die Gebühr beträgt CHF 40, für mitausschlagende minderjährige Kinder je CHF 15.

Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid

Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)

Im Kanton St. Gallen: Beim Amtsnotariat mit dem Bestellformular beantragen. Ausgestellt wird sie nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist; erklären alle Erben vorbehaltlos die Annahme, schon einen Monat nach der Testamentseröffnung. Gebühr ab CHF 300 (nach Testamentseröffnung CHF 200), plus CHF 30 je weitere erbende Person.

Steuerinventar und letzte Steuererklärung

Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.

Im Kanton St. Gallen: Nach dem Tod wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen; das Gemeindesteueramt wirkt mit. Wird keines aufgenommen, reichen die Erben das Erbeninventar als Steuererklärung innert vier Monaten seit dem Tod beim kantonalen Steueramt ein (Art. 192, 204, 209 StG). (Art. 192 und 204–209 StG SG (sGS 811.1))

Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.

Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 7 Ziff. 11–15 und Art. 82–87 EG-ZGB SG (sGS 911.1).

Erbschaftssteuer im Kanton St. Gallen

Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.

Erbschaftssteuer im Kanton St. Gallen je Verwandtschaftsgrad (Rechtsstand Oktober 2026)
VerwandtschaftsgradSteuersatzFreibetrag je Person
Ehegatten und eingetragene Partnerbefreit–
Nachkommenbefreit–
Stiefkinderbefreit–
Eltern10 %CHF 25'000
Geschwister20 %CHF 10'000
Grosseltern20 %CHF 10'000
Nichten und Neffen30 %CHF 10'000
Onkel und Tanten30 %CHF 10'000
Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt)10 %CHF 25'000
nicht verwandte Personen30 %CHF 10'000

Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.

So wird gerechnet: Fester Satz von 10 %, 20 % oder 30 % je nach Beziehung, auf dem Betrag nach Abzug des Freibetrags.

Gemeinden: Keine Gemeindesteuer; laut ESTV sind die Gemeinden am Ertrag nicht beteiligt. Das Gemeindesteueramt wirkt bei der Inventaraufnahme mit, der Gemeinderat bestimmt die Urkundsperson der Gemeinde (Art. 209 StG).

Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)

Besonderes: Steuerfrei sind auch Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 (Art. 146 Abs. 2). Ist das Erbe mit einer Nutzniessung für eine steuerfreie Person belastet, wird nur die Hälfte von deren Kapitalwert abgezogen (Art. 152 Abs. 2).

Gesetz: Steuergesetz vom 9. April 1998 (StG, sGS 811.1), Art. 142–157, 191–192; Art. 68a StV

Fristen nach Bundesrecht

Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.

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Häufige Fragen

Wo melde ich einen Todesfall im Kanton St. Gallen?

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.

Wo schlage ich im Kanton St. Gallen eine Erbschaft aus?

Zuständig ist: Amtsnotariat. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.

Wer stellt im Kanton St. Gallen die Erbbescheinigung aus?

Zuständig ist: Amtsnotariat. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton St. Gallen?

Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stiefkinder. Steuerpflichtig: Eltern und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) 10 % (Freibetrag CHF 25'000); Geschwister und Grosseltern 20 % (Freibetrag CHF 10'000); Nichten und Neffen, Onkel und Tanten sowie nicht verwandte Personen 30 % (Freibetrag CHF 10'000). Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. (Art. 142–157 StG SG, Art. 68a StV SG) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.

Wer erstellt im Kanton St. Gallen das Steuerinventar?

Zuständig ist: Kantonales Steueramt mit Gemeindesteueramt. Grundlage: Art. 192 und 204–209 StG SG (sGS 811.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.

Andere Kantone

Alle 26 Kantone im Überblick

Quellen

Amtliche Quellen des Kantons St. Gallen (Rechtsstand Oktober 2026):

Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.

Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.