Todesfall im Kanton Uri: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Uri gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Gemeinderat (oder von der Gemeinde bezeichnete Stelle, z. B. Waisenamt).
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Gemeinderat. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Uri
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Gemeinderat (oder von der Gemeinde bezeichnete Stelle, z. B. Waisenamt) |
| Öffentliches Inventar verlangen | Gemeinderat |
| Erbschaft ausschlagen | Gemeinderat |
| Erbbescheinigung | Gemeinderat |
| Steuerinventar | vom Gemeinderat bestimmte Stelle der Gemeinde |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Uri
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Uri: Testamente und Erbverträge sind unverzüglich dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz einzuliefern; er eröffnet sie (Art. 63–64 EG ZGB UR). Die Gemeinde kann diese Aufgabe dem Waisenamt oder einer anderen Stelle übertragen.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Uri: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz (Art. 66 EG ZGB UR).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Uri: Die Ausschlagung erklären Sie mündlich oder schriftlich beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz (Art. 65 EG ZGB UR).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Uri: Die Erbenbescheinigung stellt auf Verlangen eines Erben der Gemeinderat am letzten Wohnsitz aus (Art. 60 EG ZGB UR).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Uri: Die vom Gemeinderat bestimmte Stelle nimmt innert zwei Wochen das amtliche Inventar auf. Die Erben reichen ihr innert 14 Tagen seit dem Tod die nötigen Unterlagen ein, etwa Erbbescheinigung, Ehe- und Erbverträge und Testamente (Art. 165, 218, 223 StG UR). (Art. 165, 218–223 StG UR (RB 3.2211))
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 57–67 EG ZGB UR (RB 9.2111).
Erbschaftssteuer im Kanton Uri
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 8 % | CHF 15'000 |
| Grosseltern | befreit | – |
| Nichten und Neffen | 12 % | CHF 15'000 |
| Onkel und Tanten | 12 % | CHF 15'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (mit minderjährigen Kindern oder nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt) | befreit | – |
| nicht verwandte Personen | 24 % | CHF 15'000 |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz nach Verwandtschaftsgrad (8 %, 12 % oder 24 %) auf dem CHF 15'000 übersteigenden Vermögensübergang (Art. 161 StG UR).
Gemeinden: Keine eigene Gemeindesteuer. Der Ertrag geht je zur Hälfte an den Kanton und an die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes der verstorbenen Person (Art. 167 StG UR).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Art. 158 Abs. 1 lit. a StG UR; eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt (Art. 1 Abs. 4 StG UR).
- Nachkommen: Verwandte in absteigender Linie (Art. 158 Abs. 1 lit. b StG UR).
- Stiefkinder: Adoptiv- und Stiefkinder ausdrücklich eingeschlossen.
- Eltern: Verwandte in aufsteigender Linie.
- Geschwister: Auch Stiefgeschwister (Art. 161 Abs. 3 lit. a StG UR).
- Grosseltern: Verwandte in aufsteigender Linie (Art. 158 Abs. 1 lit. b StG UR).
- Nichten und Neffen: Nachkommen von Geschwistern (Art. 161 Abs. 3 lit. b StG UR).
- Onkel und Tanten: Art. 161 Abs. 3 lit. b StG UR.
- Lebenspartner ohne Trauschein (mit minderjährigen Kindern oder nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt): Art. 158 Abs. 1 lit. c StG UR. Ohne diese Voraussetzung gilt der Satz für Nichtverwandte (24 %).
- nicht verwandte Personen: Übrige erbberechtigte Personen (z. B. Cousins) und Nichtverwandte (Art. 161 Abs. 3 lit. c StG UR).
Besonderes: Steuerbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben; der steuerbare Betrag wird auf CHF 100 abgerundet (Art. 161 StG UR). Das amtliche Steuerinventar ist die Grundlage der Erbschaftssteuer (Art. 164 StG UR).
Gesetz: Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz), RB 3.2211, Art. 151–167 StG UR
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Uri?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Uri eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Gemeinderat. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Uri die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Gemeinderat. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Uri?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder, Eltern, Grosseltern sowie Lebenspartner ohne Trauschein (mit minderjährigen Kindern oder nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt). Steuerpflichtig: Geschwister 8 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 12 %; nicht verwandte Personen 24 %. Freibetrag je Person: CHF 15'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. (Art. 151–167 StG UR) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Uri das Steuerinventar?
Zuständig ist: vom Gemeinderat bestimmte Stelle der Gemeinde. Grundlage: Art. 165, 218–223 StG UR (RB 3.2211). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Uri (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz UR, RB 3.2211 (Rechtsbuch Uri, PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026)
- EG ZGB UR, RB 9.2111 (Rechtsbuch Uri, PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.06.2019)
- Steuergesetz (StG) RB 3.2211, Art. 1 Abs. 4 (01.01.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.