Todesfall-Wegweiser

Todesfall im Kanton Uri: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen

Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Uri gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.

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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen

Das Wichtigste in Kürze

Zuständige Stellen im Kanton Uri

AufgabeZuständig
Testament abgeben und eröffnenGemeinderat (oder von der Gemeinde bezeichnete Stelle, z. B. Waisenamt)
Öffentliches Inventar verlangenGemeinderat
Erbschaft ausschlagenGemeinderat
ErbbescheinigungGemeinderat
Steuerinventarvom Gemeinderat bestimmte Stelle der Gemeinde

Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.

Schritt für Schritt im Kanton Uri

Todesfall melden 2 Tage

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)

Testament abliefern sofort

Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)

Im Kanton Uri: Testamente und Erbverträge sind unverzüglich dem Gemeinderat am letzten Wohnsitz einzuliefern; er eröffnet sie (Art. 63–64 EG ZGB UR). Die Gemeinde kann diese Aufgabe dem Waisenamt oder einer anderen Stelle übertragen.

Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat

Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)

Im Kanton Uri: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz (Art. 66 EG ZGB UR).

Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate

Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)

Im Kanton Uri: Die Ausschlagung erklären Sie mündlich oder schriftlich beim Gemeinderat am letzten Wohnsitz (Art. 65 EG ZGB UR).

Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid

Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)

Im Kanton Uri: Die Erbenbescheinigung stellt auf Verlangen eines Erben der Gemeinderat am letzten Wohnsitz aus (Art. 60 EG ZGB UR).

Steuerinventar und letzte Steuererklärung

Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.

Im Kanton Uri: Die vom Gemeinderat bestimmte Stelle nimmt innert zwei Wochen das amtliche Inventar auf. Die Erben reichen ihr innert 14 Tagen seit dem Tod die nötigen Unterlagen ein, etwa Erbbescheinigung, Ehe- und Erbverträge und Testamente (Art. 165, 218, 223 StG UR). (Art. 165, 218–223 StG UR (RB 3.2211))

Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.

Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 57–67 EG ZGB UR (RB 9.2111).

Erbschaftssteuer im Kanton Uri

Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.

Erbschaftssteuer im Kanton Uri je Verwandtschaftsgrad (Rechtsstand Oktober 2026)
VerwandtschaftsgradSteuersatzFreibetrag je Person
Ehegatten und eingetragene Partnerbefreit–
Nachkommenbefreit–
Stiefkinderbefreit–
Elternbefreit–
Geschwister8 %CHF 15'000
Grosselternbefreit–
Nichten und Neffen12 %CHF 15'000
Onkel und Tanten12 %CHF 15'000
Lebenspartner ohne Trauschein (mit minderjährigen Kindern oder nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt)befreit–
nicht verwandte Personen24 %CHF 15'000

Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.

So wird gerechnet: Fester Satz nach Verwandtschaftsgrad (8 %, 12 % oder 24 %) auf dem CHF 15'000 übersteigenden Vermögensübergang (Art. 161 StG UR).

Gemeinden: Keine eigene Gemeindesteuer. Der Ertrag geht je zur Hälfte an den Kanton und an die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes der verstorbenen Person (Art. 167 StG UR).

Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)

Besonderes: Steuerbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben; der steuerbare Betrag wird auf CHF 100 abgerundet (Art. 161 StG UR). Das amtliche Steuerinventar ist die Grundlage der Erbschaftssteuer (Art. 164 StG UR).

Gesetz: Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz), RB 3.2211, Art. 151–167 StG UR

Fristen nach Bundesrecht

Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.

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Häufige Fragen

Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Uri?

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.

Wo schlage ich im Kanton Uri eine Erbschaft aus?

Zuständig ist: Gemeinderat. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.

Wer stellt im Kanton Uri die Erbbescheinigung aus?

Zuständig ist: Gemeinderat. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Uri?

Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder, Eltern, Grosseltern sowie Lebenspartner ohne Trauschein (mit minderjährigen Kindern oder nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt). Steuerpflichtig: Geschwister 8 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 12 %; nicht verwandte Personen 24 %. Freibetrag je Person: CHF 15'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. (Art. 151–167 StG UR) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.

Wer erstellt im Kanton Uri das Steuerinventar?

Zuständig ist: vom Gemeinderat bestimmte Stelle der Gemeinde. Grundlage: Art. 165, 218–223 StG UR (RB 3.2211). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.

Andere Kantone

Alle 26 Kantone im Überblick

Quellen

Amtliche Quellen des Kantons Uri (Rechtsstand Oktober 2026):

Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.

Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.