Todesfall im Kanton Graubünden: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Graubünden gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Einzelrichter am Regionalgericht.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Einzelrichter am Regionalgericht. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Die Gemeinden dürfen eine eigene Erbschaftssteuer erheben (höchstens 5 % für Geschwister und deren Nachkommen, 25 % für die übrigen); eine Gesamtübersicht gibt es nicht – fragen Sie bei der Wohngemeinde oder der Steuerverwaltung nach. Unterlagen innert 90 Tagen, Erbschaftssteuererklärung innert sechs Monaten an die Steuerverwaltung (Art. 134 StG GR).
Bitte beachten – noch nicht abschliessend geklärt:
- Freibetrag: CHF 7'700 ist der Betrag, den die Steuerverwaltung Graubünden per 1. Januar 2025 veröffentlicht hat (im Gesetz CHF 7'000, der Teuerung angepasst). Bitte lassen Sie sich den Betrag für 2026 von der Steuerverwaltung bestätigen.
Zuständige Stellen im Kanton Graubünden
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Einzelrichter am Regionalgericht |
| Öffentliches Inventar verlangen | Einzelrichter am Regionalgericht |
| Erbschaft ausschlagen | Einzelrichter am Regionalgericht |
| Erbbescheinigung | Regionalgericht |
| Steuerinventar | Kantonale Steuerverwaltung Graubünden (auf Wunsch Regionalnotar) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Graubünden
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Im Kanton Graubünden: Den Todesfall können Sie auch beim Gemeindevorstand bzw. der von ihm bestimmten Amtsstelle der Wohngemeinde melden; die Gemeinde leitet die Meldung an das Zivilstandsamt und an die kantonale Steuerverwaltung weiter (Art. 14 Abs. 6 und 7 EGzZGB).
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Graubünden: Wer ein Testament oder einen Erbvertrag findet oder aufbewahrt, leitet es nach dem Tod an den Einzelrichter am Regionalgericht zur Eröffnung weiter. Bei der Gemeinde hinterlegte Testamente leitet die Gemeinde selbst ans Regionalgericht weiter.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Graubünden: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Einzelrichter am Regionalgericht. Er ernennt einen Erbschaftsverwalter und beauftragt einen Notar mit der Aufnahme; mit der Mitteilung über den Abschluss des Inventars beginnt die Frist für Ihre Erklärung.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Graubünden: Die Ausschlagung erklären Sie beim Einzelrichter am Regionalgericht am letzten Wohnsitz. Für die Entgegennahme und Protokollierung wird eine Gebühr von Fr. 35.– erhoben.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Graubünden: Die Erbbescheinigung stellt das Regionalgericht am letzten Wohnsitz aus. Die Gebühr beträgt je nach Aufwand für die Erbenermittlung Fr. 35.– bis 900.–.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Graubünden: Das amtliche Inventar nimmt die kantonale Steuerverwaltung auf; gegen Entschädigung kann es dem Regionalnotar übertragen werden. Es entfällt, wenn nur geringes Vermögen anzunehmen ist; die Steuerverwaltung kann eine Verfügungssperre von höchstens 90 Tagen anordnen (Art. 148–150 StG GR).
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 14, 69–83 EGzZGB (BR 210.100); Art. 5 EGzZPO (BR 320.100); Gebührenverordnung Erbgang (BR 219.300).
Erbschaftssteuer im Kanton Graubünden
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 5 % | CHF 7'700 |
| Grosseltern | 15 % | CHF 7'700 |
| Nichten und Neffen | 5 % | CHF 7'700 |
| Onkel und Tanten | 15 % | CHF 7'700 |
| Lebenspartner ohne Trauschein | befreit | – |
| nicht verwandte Personen | 15 % | CHF 7'700 |
Steuern der Gemeinden sind in den Sätzen nicht enthalten. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz auf der einzelnen Zuwendung nach Abzug des Freibetrags: 5 % für Empfänger des elterlichen Stammes, 15 % für alle übrigen (Art. 114 Abs. 3 StG).
Gemeinden: Jede Gemeinde kann zusätzlich eine eigene Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben (Art. 21 GKStG). Sie legt die Sätze in einem formellen Gesetz fest, höchstens 5 % für den elterlichen Stamm und 25 % für die übrigen Begünstigten; Befreiungen und Bemessung richten sich nach dem kantonalen Recht, Veranlagung und Bezug erfolgen durch die kantonale Steuerverwaltung. Laut ESTV-Steuermäppchen 2025 erhebt z. B. die Stadt Chur 5 % bzw. 20 %. Eine Gesamtübersicht der Gemeindesätze gibt es nicht; die Liste «Gemeindesteuerfüsse 2026» der Steuerverwaltung enthält keine Erbschaftssteuer.
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatten befreit (Art. 107b Abs. 1 lit. a StG); eingetragene Partner laut Wegleitung 2025 ebenfalls befreit.
- Nachkommen: Inkl. Pflegekinder und nichtgemeinsame Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern sowie deren Nachkommen (Art. 107b Abs. 1 lit. b StG).
- Stiefkinder: Stiefkinder und deren Nachkommen ausdrücklich befreit (Art. 107b Abs. 1 lit. b StG).
- Eltern: Inkl. Stief- und Pflegeeltern (Art. 107b Abs. 1 lit. c StG).
- Geschwister: Elterlicher Stamm. Freibetrag CHF 7'700 (Gesetz: Fr. 7000, nach Art. 4 StG der Teuerung angepasst; Stand Steuerverwaltung, indexiert per 1.1.2025). Für bedürftige Empfänger CHF 15'300.
- Grosseltern: Im Gesetz nicht eigens genannt; nicht elterlicher Stamm, daher Satz für die übrigen Empfänger. Freibetrag wie bei Geschwistern (CHF 7'700).
- Nichten und Neffen: Nachkommen der Geschwister gehören zum elterlichen Stamm. Freibetrag CHF 7'700.
- Onkel und Tanten: Im Gesetz nicht eigens genannt; Satz für die übrigen Empfänger. Freibetrag CHF 7'700.
- Lebenspartner ohne Trauschein: Konkubinatspartner sind befreit (Art. 107b Abs. 1 lit. a StG); das Gesetz nennt keine Mindestdauer des Zusammenlebens.
- nicht verwandte Personen: Übrige Empfänger. Freibetrag CHF 7'700.
Besonderes: Erbschaftssteuererklärung: Unterlagen innert 90 Tagen, Erklärung spätestens innert sechs Monaten (Art. 134 StG). Unternehmensnachfolge: Steuer auf Geschäftsvermögen um 75 % ermässigt (Art. 114a StG).
Gesetz: Steuergesetz für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000); Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200), Art. 106–115 und 134 StG; Art. 21 GKStG · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Graubünden?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Den Todesfall können Sie auch beim Gemeindevorstand bzw. der von ihm bestimmten Amtsstelle der Wohngemeinde melden; die Gemeinde leitet die Meldung an das Zivilstandsamt und an die kantonale Steuerverwaltung weiter (Art. 14 Abs. 6 und 7 EGzZGB).
Wo schlage ich im Kanton Graubünden eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Einzelrichter am Regionalgericht. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Graubünden die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Regionalgericht. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Graubünden?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder, Eltern sowie Lebenspartner ohne Trauschein. Steuerpflichtig: Geschwister sowie Nichten und Neffen 5 %; Grosseltern, Onkel und Tanten sowie nicht verwandte Personen 15 %. Freibetrag je Person: CHF 7'700. Die Gemeinden dürfen eine eigene Erbschaftssteuer erheben (höchstens 5 % für Geschwister und deren Nachkommen, 25 % für die übrigen); eine Gesamtübersicht gibt es nicht – fragen Sie bei der Wohngemeinde oder der Steuerverwaltung nach. Unterlagen innert 90 Tagen, Erbschaftssteuererklärung innert sechs Monaten an die Steuerverwaltung (Art. 134 StG GR). (Art. 106–115 StG GR, Art. 21 GKStG) Freibetrag: CHF 7'700 ist der Betrag, den die Steuerverwaltung Graubünden per 1. Januar 2025 veröffentlicht hat (im Gesetz CHF 7'000, der Teuerung angepasst). Bitte lassen Sie sich den Betrag für 2026 von der Steuerverwaltung bestätigen. Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Graubünden das Steuerinventar?
Zuständig ist: Kantonale Steuerverwaltung Graubünden (auf Wunsch Regionalnotar). Grundlage: Art. 148–150 StG GR (BR 720.000). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
- Aargau
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- Appenzell Innerrhoden
- Basel-Landschaft
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Graubünden (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz für den Kanton Graubünden (BR 720.000) (Stand 1.1.2026)
- Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (BR 720.200) (Stand 1.1.2025)
- Einführungsgesetz zum ZGB Graubünden (BR 210.100) (Stand 1.1.2026)
- Einführungsgesetz zur ZPO Graubünden (BR 320.100) (Stand 1.1.2026)
- Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang (BR 219.300) (Stand 1.1.2025)
- Wegleitung zur Erbschaftssteuererklärung 2025, Steuerverwaltung GR (2025)
- Steuerverwaltung GR – Nachlass- und Schenkungssteuer (abgerufen 31.10.2026)
- Steuerverwaltung GR: Steuergesetzgebung 2025 mit indexierten Beträgen (Art. 114) (indexiert per 1.1.2025)
- Steuerverwaltung GR: Gemeindesteuerfüsse 2026 (23.01.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.