Todesfall im Kanton Genf: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Genf gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Genf öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, secteur Justice de paix.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, secteur Justice de paix (oder Greffe universel). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Die Sätze enthalten den kantonalen Zuschlag von 110 Rappen je Franken.
Bitte beachten – noch nicht abschliessend geklärt:
- Hängig, nicht in Kraft (Stand November 2026): Der Gesetzesentwurf PL 13759 (eingereicht am 26. Januar 2026, in der Steuerkommission des Grossen Rats) will Geschwister und nicht verheiratete Partner von der Erbschaftssteuer befreien. Bis eine Änderung in Kraft ist, gelten die Sätze in der Tabelle.
Zuständige Stellen im Kanton Genf
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, secteur Justice de paix |
| Öffentliches Inventar verlangen | Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, secteur Justice de paix; Inventar durch Genfer Notar |
| Erbschaft ausschlagen | Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, secteur Justice de paix (oder Greffe universel) |
| Erbbescheinigung | Genfer Notar (mit Testament: Bestätigung durch die Justice de paix) |
| Steuerinventar | Administration fiscale cantonale (AFC) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Genf
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Genf: Das Original übergeben Sie unmittelbar nach dem Tod dem Gericht für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Friedensgericht (Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, secteur Justice de paix); die Eröffnung kostet CHF 100 bis 250.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Genf: Das öffentliche Inventar (bénéfice d'inventaire) beantragen Sie schriftlich, datiert und unterschrieben beim Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (secteur Justice de paix) oder beim Greffe universel; im Antrag nennen Sie einen Genfer Notar, der das Inventar erstellt. Es ist ein Kostenvorschuss von CHF 4'800 zu leisten.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Genf: Die Ausschlagung reichen Sie mit dem amtlichen Formular beim Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (secteur Justice de paix) oder beim Greffe universel ein; das Verfahren ist gebührenfrei.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Genf: Die Erbbescheinigung (certificat d'héritier) stellt in Genf ein Genfer Notar aus. Liegt ein Testament vor, muss sie vom Friedensgericht (Justice de paix) bestätigt werden.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Genf: Die kantonale Steuerverwaltung (Administration fiscale cantonale, AFC) wird automatisch informiert und meldet sich innert 2 Monaten nach dem Tod bei den Erben; sie verschickt die Erbschaftserklärung und nimmt bei Bedarf ein Steuerinventar auf. Die Erbschaftserklärung ist innert 3 Monaten ab dem Tod einzureichen, auch wenn der Nachlass überschuldet oder steuerfrei ist (Art. 31–32 LDS). (Art. 31–32 und 39 LDS GE; Art. 62–67 LPFisc GE)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat. Neben der Erbschaftserklärung reichen die Erben auch die Steuererklärung der verstorbenen Person bei der AFC ein.
Erbschaftssteuer im Kanton Genf
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 4–12 % | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 12,6–23,1 % | – |
| Grosseltern | befreit | – |
| Nichten und Neffen | 16,8–27,3 % | – |
| Onkel und Tanten | 16,8–27,3 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein | 42–54,6 % | – |
| nicht verwandte Personen | 42–54,6 % | – |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Stufentarif je Kategorie (Art. 17–21 LDS); auf die Kategorien 3 bis 5 kommen 110 kantonale Zuschlagsrappen je Franken (Faktor 2,1), auf die 1. Kategorie keine; die Sätze unten enthalten diesen Zuschlag.
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer.
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Gilt auch für eingetragene Partner. Bei Pauschalbesteuerung: 1. Kategorie, 2 % bis 6 % ohne Zuschlag. Voraussetzung: Die verstorbene Person war in keiner der 3 letzten definitiven Veranlagungen nach dem Aufwand (pauschal) besteuert..
- Nachkommen: Befreit sind alle Verwandten in direkter Linie. Bei Pauschalbesteuerung: Kinder 2 % bis 6 %, Enkel +20 % (2,4 % bis 7,2 %), weitere Nachkommen +30 %, ohne Zuschlag. Voraussetzung: Die verstorbene Person war in keiner der 3 letzten definitiven Veranlagungen nach dem Aufwand (pauschal) besteuert..
- Stiefkinder: 1. Kategorie, aber nicht befreit: Stiefkinder (beaux-fils, belles-filles) zahlen den doppelten Tarif der Kinder (2 % bis 6 % × 2), ohne kantonalen Zuschlag (Art. 17 Abs. 6, Art. 22 LDS). Die ersten CHF 5'000 bleiben steuerfrei (Tarif beginnt bei CHF 5'001).
- Eltern: Bei Pauschalbesteuerung: 2 % bis 6 % ohne Zuschlag. Voraussetzung: Die verstorbene Person war in keiner der 3 letzten definitiven Veranlagungen nach dem Aufwand (pauschal) besteuert..
- Geschwister: Tarif 6 % (CHF 501–2'000) bis 11 % (über CHF 200'000), inkl. 110 % kantonaler Zuschlag. Anteile bis CHF 500 steuerfrei. Für Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten doppelter Tarif. Hängig, nicht in Kraft (Stand November 2026): Der Gesetzesentwurf PL 13759 (eingereicht 26.1.2026, in der Steuerkommission des Grossen Rats) will nicht verheiratete Partner und Geschwister befreien.
- Grosseltern: Direkte Linie. Bei Pauschalbesteuerung: Tarif der Kinder +20 % (2,4 % bis 7,2 %), ohne Zuschlag. Voraussetzung: Die verstorbene Person war in keiner der 3 letzten definitiven Veranlagungen nach dem Aufwand (pauschal) besteuert..
- Nichten und Neffen: 4. Kategorie: 8 % (CHF 501–2'000) bis 13 % (über CHF 200'000), inkl. 110 % kantonaler Zuschlag; gilt auch für Grossneffen/-nichten. Anteile bis CHF 500 steuerfrei.
- Onkel und Tanten: 4. Kategorie wie Neffen/Nichten; gilt auch für Grossonkel/-tanten. Cousins fallen unter «übrige Fälle» (42 % bis 54,6 %).
- Lebenspartner ohne Trauschein: Im Gesetz nicht eigens genannt; es gilt die 5. Kategorie (übrige Fälle): 20 % bis 26 % inkl. 110 % kantonaler Zuschlag. Hängig, nicht in Kraft (Stand November 2026): Der Gesetzesentwurf PL 13759 (eingereicht 26.1.2026, in der Steuerkommission des Grossen Rats) will nicht verheiratete Partner und Geschwister befreien.
- nicht verwandte Personen: 5. Kategorie: 20 % (CHF 501–2'000) bis 26 % (über CHF 100'000), inkl. 110 % kantonaler Zuschlag. Anteile bis CHF 500 steuerfrei.
Besonderes: Die Befreiung von Ehegatte und direkter Linie entfällt, wenn die verstorbene Person in einer der 3 letzten definitiven Veranlagungen nach dem Aufwand besteuert war (Art. 6A Abs. 2 LDS). Die Grundbefreiungen (z. B. CHF 5'000, CHF 500, CHF 10'000 für minderjährige Nachkommen) gelten nur für in Genf eröffnete Erbgänge (Art. 7 LDS). Die Erbschaftserklärung muss auch bei überschuldetem oder steuerfreiem Nachlass eingereicht werden.
Gesetz: Loi sur les droits de succession (LDS), rsGE D 3 25; Loi sur les centimes additionnels cantonaux (LCACant), rsGE D 3 07, Art. 6A, 7, 17, 19–22 LDS; Art. 4 LCACant · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Genf?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Genf eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, secteur Justice de paix (oder Greffe universel). Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Genf die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Genfer Notar (mit Testament: Bestätigung durch die Justice de paix). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Genf?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern sowie Grosseltern. Steuerpflichtig: Stiefkinder 4–12 %; Geschwister 12,6–23,1 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 16,8–27,3 %; Lebenspartner ohne Trauschein und nicht verwandte Personen 42–54,6 %. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Die Sätze enthalten den kantonalen Zuschlag von 110 Rappen je Franken. (Art. 6A–22 LDS GE, Art. 4 LCACant) Hängig, nicht in Kraft (Stand November 2026): Der Gesetzesentwurf PL 13759 (eingereicht am 26. Januar 2026, in der Steuerkommission des Grossen Rats) will Geschwister und nicht verheiratete Partner von der Erbschaftssteuer befreien. Bis eine Änderung in Kraft ist, gelten die Sätze in der Tabelle. Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Genf das Steuerinventar?
Zuständig ist: Administration fiscale cantonale (AFC). Grundlage: Art. 31–32 und 39 LDS GE; Art. 62–67 LPFisc GE. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Genf (Rechtsstand Oktober 2026):
- LDS GE, rsGE D 3 25 (SILGENEVE) (Dernières modifications au 21 mars 2026)
- LCACant GE, rsGE D 3 07 (SILGENEVE) (in Kraft seit 9.11.2019, Modification: néant)
- Kanton Genf, Estimer l'impôt sur la succession (aktualisiert 20.4.2026)
- Kanton Genf, Les impôts en cas de décès (aktualisiert 20.4.2026)
- Pouvoir judiciaire Genève, Successions (ohne Datum, abgerufen 31.10.2026)
- Grand Conseil Genève, PL 13759 (eingereicht 26.1.2026)
- Grand Conseil GE: Commission fiscale, objets en suspens (abgerufen 01.11.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.