Todesfall im Kanton Jura: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Jura gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Recette et Administration de district; Eröffnung durch Notar.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Juge administratif. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten. Erbteile unter CHF 10'000 sind steuerfrei.
Zuständige Stellen im Kanton Jura
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Recette et Administration de district; Eröffnung durch Notar |
| Öffentliches Inventar verlangen | Juge administratif |
| Erbschaft ausschlagen | Juge administratif |
| Erbbescheinigung | Notar (notaire) |
| Steuerinventar | Recette et Administration de district; Service des contributions |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Jura
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Jura: Ein beim Tod gefundenes Testament übergeben Sie der Bezirkseinnehmerei und -verwaltung (Recette et Administration de district); eröffnet wird es durch den Notar, der das Inventar erstellt oder den die Bezirkseinnehmerei bezeichnet (Art. 9a und 55c LiCC JU).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Jura: Das öffentliche Inventar (bénéfice d'inventaire) gewährt das Verwaltungsgericht erster Instanz (Juge administratif); dort geben Sie nach Abschluss auch Ihre Erklärung zur Erbschaft ab (Art. 10 LiCC JU).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Jura: Die Ausschlagung erklären Sie beim Verwaltungsrichter (Juge administratif); er nimmt auch die damit verbundenen Massnahmen vor (Art. 10 LiCC JU).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Jura: Die Erbbescheinigung (certificat d'héritier) stellen im Jura ausschliesslich Notare aus (Art. 56a LiCC JU).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Jura: Die Bezirkseinnehmerei und -verwaltung (Recette et Administration de district) stellt Ihnen die Erbschaftssteuererklärung zu. Sie ist mit allen Unterlagen innert 30 Tagen nach Erhalt beim Steueramt (Service des contributions) einzureichen; eine Fristerstreckung beantragen Sie bei der Bezirkseinnehmerei (Art. 27 LISD). Ein Erbschaftsinventar lässt die Bezirkseinnehmerei durch einen Notar erstellen, z. B. bei minderjährigen Kindern oder auf Antrag eines Erben (Art. 55 LiCC JU). (Art. 27 LISD JU (RSJU 642.1); Art. 55 LiCC JU)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 9a, 10, 55–56a LiCC JU (RSJU 211.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Jura
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | 7 % | – |
| Eltern | 7 % | – |
| Geschwister | 14 % | – |
| Grosseltern | 7 % | – |
| Nichten und Neffen | 21 % | – |
| Onkel und Tanten | 21 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mehr als 10 Jahren gemeinsamem Haushalt) | 14 % | – |
| nicht verwandte Personen | 35 % | – |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz je Kategorie der Begünstigten auf dem Wert der erworbenen Güter abzüglich Schulden (Art. 20 und 22 LISD).
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer; laut ESTV erhalten die Gemeinden 20 % des Ertrags der Kantonssteuer.
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatte und eingetragene Partner sind befreit (Art. 10 LISD).
- Nachkommen: Nachkommen sind befreit. Ausnahme: War die verstorbene Person nach dem Aufwand besteuert, zahlen Nachkommen den halben Satz der Kategorie 1 (3,5 %; Art. 22 Abs. 3 LISD).
- Stiefkinder: Kinder des Ehegatten, Ex-Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie deren Nachkommen, Pflegekinder (mindestens 5 Jahre Unterhalt und Erziehung). Erwerb unter CHF 10'000 steuerfrei (Freigrenze, mit Zusammenrechnung der letzten 5 Jahre).
- Eltern: Kategorie 1 (Vorfahren). Erwerb unter CHF 10'000 steuerfrei (Freigrenze).
- Geschwister: Erwerb unter CHF 10'000 steuerfrei (Freigrenze).
- Grosseltern: Als Vorfahren in Kategorie 1. Erwerb unter CHF 10'000 steuerfrei (Freigrenze).
- Nichten und Neffen: Kategorie 3 (auch Onkel, Tanten, Cousins, Schwager/Schwägerin). Weiter entfernte Verwandte 35 %. Freigrenze CHF 10'000.
- Onkel und Tanten: Kategorie 3. Freigrenze CHF 10'000.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mehr als 10 Jahren gemeinsamem Haushalt): Ohne mehr als 10 Jahre gemeinsamen Haushalt gilt der Satz für Nichtverwandte (35 %). Auch Kinder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners zahlen dann 14 %. Freigrenze CHF 10'000.
- nicht verwandte Personen: Kategorie 4, auch übrige Verwandte und alle Verschwägerten ohne eigenen Satz. Freigrenze CHF 10'000.
Besonderes: Freigrenze statt Abzug: Erwerb unter CHF 10'000 ist nicht steuerbar; was der Begünstigte von derselben Person in den 5 Jahren vor dem Todesjahr erhalten hat, wird zusammengerechnet, und bei mehr als CHF 10'000 ist der ganze Betrag steuerbar (Art. 21 LISD). Steuer zahlbar innert 30 Tagen (Art. 31 LISD).
Gesetz: Loi sur l'impôt de succession et de donation (LISD), RSJU 642.1, Art. 10, 21, 22 LISD
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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- Erbrechner – wer wie viel erbt und welche Pflichtteile gelten (Erbrecht seit 2023).
- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Jura?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Jura eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Juge administratif. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Jura die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Notar (notaire). Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Jura?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen. Steuerpflichtig: Stiefkinder, Eltern und Grosseltern 7 %; Geschwister und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mehr als 10 Jahren gemeinsamem Haushalt) 14 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 21 %; nicht verwandte Personen 35 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Erbteile unter CHF 10'000 sind steuerfrei. (Art. 10, 21, 22 LISD JU) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Jura das Steuerinventar?
Zuständig ist: Recette et Administration de district; Service des contributions. Grundlage: Art. 27 LISD JU (RSJU 642.1); Art. 55 LiCC JU. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Jura (Rechtsstand Oktober 2026):
- LISD JU, RSJU 642.1 (amtliche Gesetzessammlung) (letzte Fussnote: Änderung in Kraft seit 1.1.2020)
- LiCC JU, RSJU 211.1 (amtliche Gesetzessammlung) (abgerufen 31.10.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.