Todesfall im Kanton Bern: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Bern gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Bern öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Gemeinderat bzw. bezeichnete Amtsstelle der Gemeinde oder Notariat.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Regierungsstatthalteramt. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Bern
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Gemeinderat bzw. bezeichnete Amtsstelle der Gemeinde oder Notariat |
| Öffentliches Inventar verlangen | Regierungsstatthalteramt (Aufnahme durch Notariat) |
| Erbschaft ausschlagen | Regierungsstatthalteramt |
| Erbbescheinigung | Gemeinde (bezeichnete Amtsstelle) oder Notariat |
| Steuerinventar | Regierungsstatthalteramt (Anordnung), Notariat (Aufnahme); Siegelung durch die Gemeinde |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Bern
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Im Kanton Bern: Die Erben bzw. Angehörigen müssen den Todesfall zusätzlich sogleich dem Gemeinderatspräsidium oder der von der Wohngemeinde bezeichneten Amtsstelle anzeigen (Art. 59 EG ZGB BE). Die Gemeinde nimmt in jedem Todesfall ein Siegelungsprotokoll auf, spätestens innert sieben Tagen nach dem Tod.
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Bern: Zuständig ist der Gemeinderat bzw. die von der Gemeinde bezeichnete Amtsstelle am letzten Wohnsitz; die Eröffnung kann auch eine im bernischen Notariatsregister eingetragene Notarin oder ein Notar vornehmen (Art. 6 EG ZGB BE).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Bern: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises am letzten Wohnsitz; aufgenommen wird es durch eine Notarin oder einen Notar.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Bern: Die Ausschlagung erklären Sie beim Regierungsstatthalteramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 7 EG ZGB BE).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Bern: Den Erbschein (Erbenschein) stellt die Gemeinde am letzten Wohnsitz oder eine im bernischen Notariatsregister eingetragene Notarin bzw. ein Notar aus (Art. 6 EG ZGB BE).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Bern: Die Gemeinde nimmt innert sieben Tagen das Siegelungsprotokoll auf; das Regierungsstatthalteramt ordnet danach das Steuerinventar an, das eine Notarin oder ein Notar innert sechs Monaten erstellt (Art. 209–214 StG BE, Art. 7–11 Inventarverordnung). Die Kosten gelten als Erbschaftsschulden; bei sehr kleinem Vermögen trägt sie der Kanton.
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 6, 7, 58–62 EG ZGB BE (BSG 211.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Bern
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | 6–15 % | CHF 12'000 |
| Geschwister | 6–15 % | CHF 12'000 |
| Grosseltern | 6–15 % | CHF 12'000 |
| Nichten und Neffen | 11–27,5 % | CHF 12'000 |
| Onkel und Tanten | 11–27,5 % | CHF 12'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft) | 6–15 % | CHF 12'000 |
| nicht verwandte Personen | 16–40 % | CHF 12'000 |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Stufentarif von 1,00 % (erste CHF 110'600) bis 2,50 % (über CHF 663'600), multipliziert mit dem Sechs-, Elf- oder Sechzehnfachen je nach Verwandtschaftsgrad (Art. 18 und 19 ESchG).
Gemeinden: Keine eigene Gemeindesteuer. 20 % des Ertrags fallen der Einwohnergemeinde des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes zu (Art. 33 ESchG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Ehegatten und eingetragene Partner steuerfrei (Art. 9 Abs. 1 Bst. a ESchG).
- Nachkommen: Art. 9 Abs. 1 Bst. b ESchG.
- Stiefkinder: Stief- und Pflegekinder steuerfrei; Pflegekinder nur, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat, sonst Sechsfaches (Art. 9 Abs. 1 Bst. b, Art. 19 Abs. 2 ESchG).
- Eltern: Sechsfaches des Tarifs; gilt auch für Stief- und Pflegeeltern (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ESchG).
- Geschwister: Sechsfaches des Tarifs, auch Halbgeschwister.
- Grosseltern: Sechsfaches des Tarifs, auch Stief- und Pflegegrosseltern.
- Nichten und Neffen: Elffaches des Tarifs (Art. 19 Abs. 1 Bst. c ESchG); ebenso Schwiegerkinder und Schwiegereltern.
- Onkel und Tanten: Elffaches des Tarifs.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft): Ohne diese Voraussetzung gilt das Sechzehnfache des Tarifs (16–40 %) wie für Nichtverwandte (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d ESchG).
- nicht verwandte Personen: Sechzehnfaches des Tarifs für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Art. 19 Abs. 1 Bst. d ESchG); Cousins und Cousinen fallen ebenfalls darunter.
Besonderes: Der persönliche Abzug von CHF 12'000 wird bei mehreren Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren nur einmal gewährt; der Satz richtet sich dann nach dem Gesamtbetrag (Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 ESchG). Ermässigung bei Unternehmensnachfolge (Art. 16 Bst. k, Art. 21 ESchG). Steuerbare Zuwendungen sind der kantonalen Steuerverwaltung spätestens 90 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden; eine zugestellte Steuererklärung ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 25, 27 ESchG).
Gesetz: Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG), BSG 662.1, Art. 9, 17–20, 33 ESchG · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Bern?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Die Erben bzw. Angehörigen müssen den Todesfall zusätzlich sogleich dem Gemeinderatspräsidium oder der von der Wohngemeinde bezeichneten Amtsstelle anzeigen (Art. 59 EG ZGB BE). Die Gemeinde nimmt in jedem Todesfall ein Siegelungsprotokoll auf, spätestens innert sieben Tagen nach dem Tod.
Wo schlage ich im Kanton Bern eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Regierungsstatthalteramt. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Bern die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Gemeinde (bezeichnete Amtsstelle) oder Notariat. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Bern?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stiefkinder. Steuerpflichtig: Eltern, Geschwister, Grosseltern und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft) 6–15 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 11–27,5 %; nicht verwandte Personen 16–40 %. Freibetrag je Person: CHF 12'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (Art. 9–20 ESchG BE) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Bern das Steuerinventar?
Zuständig ist: Regierungsstatthalteramt (Anordnung), Notariat (Aufnahme); Siegelung durch die Gemeinde. Grundlage: Art. 209–214 StG BE (BSG 661.11); Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Bern (Rechtsstand Oktober 2026):
- ESchG BE, BSG 662.1 (BELEX, PDF der aktuellen Version) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2014)
- EG ZGB BE, BSG 211.1 (BELEX, PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026)
- Steuergesetz BE, BSG 661.11 (BELEX, PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026)
- Verordnung über die Errichtung des Inventars, BSG 214.431.1 (BELEX, PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2013)
- Merkblatt Erbschaftssteuer, Steuerverwaltung des Kantons Bern (ohne Datum)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.