Todesfall-Wegweiser

Todesfall im Kanton Bern: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen

Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Bern gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.

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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen

Das Wichtigste in Kürze

Zuständige Stellen im Kanton Bern

AufgabeZuständig
Testament abgeben und eröffnenGemeinderat bzw. bezeichnete Amtsstelle der Gemeinde oder Notariat
Öffentliches Inventar verlangenRegierungsstatthalteramt (Aufnahme durch Notariat)
Erbschaft ausschlagenRegierungsstatthalteramt
ErbbescheinigungGemeinde (bezeichnete Amtsstelle) oder Notariat
SteuerinventarRegierungsstatthalteramt (Anordnung), Notariat (Aufnahme); Siegelung durch die Gemeinde

Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.

Schritt für Schritt im Kanton Bern

Todesfall melden 2 Tage

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)

Im Kanton Bern: Die Erben bzw. Angehörigen müssen den Todesfall zusätzlich sogleich dem Gemeinderatspräsidium oder der von der Wohngemeinde bezeichneten Amtsstelle anzeigen (Art. 59 EG ZGB BE). Die Gemeinde nimmt in jedem Todesfall ein Siegelungsprotokoll auf, spätestens innert sieben Tagen nach dem Tod.

Testament abliefern sofort

Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)

Im Kanton Bern: Zuständig ist der Gemeinderat bzw. die von der Gemeinde bezeichnete Amtsstelle am letzten Wohnsitz; die Eröffnung kann auch eine im bernischen Notariatsregister eingetragene Notarin oder ein Notar vornehmen (Art. 6 EG ZGB BE).

Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat

Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)

Im Kanton Bern: Das öffentliche Inventar verlangen Sie beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises am letzten Wohnsitz; aufgenommen wird es durch eine Notarin oder einen Notar.

Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate

Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)

Im Kanton Bern: Die Ausschlagung erklären Sie beim Regierungsstatthalteramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 7 EG ZGB BE).

Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid

Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)

Im Kanton Bern: Den Erbschein (Erbenschein) stellt die Gemeinde am letzten Wohnsitz oder eine im bernischen Notariatsregister eingetragene Notarin bzw. ein Notar aus (Art. 6 EG ZGB BE).

Steuerinventar und letzte Steuererklärung

Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.

Im Kanton Bern: Die Gemeinde nimmt innert sieben Tagen das Siegelungsprotokoll auf; das Regierungsstatthalteramt ordnet danach das Steuerinventar an, das eine Notarin oder ein Notar innert sechs Monaten erstellt (Art. 209–214 StG BE, Art. 7–11 Inventarverordnung). Die Kosten gelten als Erbschaftsschulden; bei sehr kleinem Vermögen trägt sie der Kanton.

Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.

Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 6, 7, 58–62 EG ZGB BE (BSG 211.1).

Erbschaftssteuer im Kanton Bern

Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.

Erbschaftssteuer im Kanton Bern je Verwandtschaftsgrad (Rechtsstand Oktober 2026)
VerwandtschaftsgradSteuersatzFreibetrag je Person
Ehegatten und eingetragene Partnerbefreit–
Nachkommenbefreit–
Stiefkinderbefreit–
Eltern6–15 %CHF 12'000
Geschwister6–15 %CHF 12'000
Grosseltern6–15 %CHF 12'000
Nichten und Neffen11–27,5 %CHF 12'000
Onkel und Tanten11–27,5 %CHF 12'000
Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft)6–15 %CHF 12'000
nicht verwandte Personen16–40 %CHF 12'000

Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.

So wird gerechnet: Stufentarif von 1,00 % (erste CHF 110'600) bis 2,50 % (über CHF 663'600), multipliziert mit dem Sechs-, Elf- oder Sechzehnfachen je nach Verwandtschaftsgrad (Art. 18 und 19 ESchG).

Gemeinden: Keine eigene Gemeindesteuer. 20 % des Ertrags fallen der Einwohnergemeinde des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes zu (Art. 33 ESchG).

Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)

Besonderes: Der persönliche Abzug von CHF 12'000 wird bei mehreren Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren nur einmal gewährt; der Satz richtet sich dann nach dem Gesamtbetrag (Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 ESchG). Ermässigung bei Unternehmensnachfolge (Art. 16 Bst. k, Art. 21 ESchG). Steuerbare Zuwendungen sind der kantonalen Steuerverwaltung spätestens 90 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden; eine zugestellte Steuererklärung ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 25, 27 ESchG).

Gesetz: Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG), BSG 662.1, Art. 9, 17–20, 33 ESchG · Information der kantonalen Steuerverwaltung

Fristen nach Bundesrecht

Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.

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Häufige Fragen

Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Bern?

Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Die Erben bzw. Angehörigen müssen den Todesfall zusätzlich sogleich dem Gemeinderatspräsidium oder der von der Wohngemeinde bezeichneten Amtsstelle anzeigen (Art. 59 EG ZGB BE). Die Gemeinde nimmt in jedem Todesfall ein Siegelungsprotokoll auf, spätestens innert sieben Tagen nach dem Tod.

Wo schlage ich im Kanton Bern eine Erbschaft aus?

Zuständig ist: Regierungsstatthalteramt. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.

Wer stellt im Kanton Bern die Erbbescheinigung aus?

Zuständig ist: Gemeinde (bezeichnete Amtsstelle) oder Notariat. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Bern?

Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stiefkinder. Steuerpflichtig: Eltern, Geschwister, Grosseltern und Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 10 Jahren Wohngemeinschaft) 6–15 %; Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 11–27,5 %; nicht verwandte Personen 16–40 %. Freibetrag je Person: CHF 12'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (Art. 9–20 ESchG BE) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.

Wer erstellt im Kanton Bern das Steuerinventar?

Zuständig ist: Regierungsstatthalteramt (Anordnung), Notariat (Aufnahme); Siegelung durch die Gemeinde. Grundlage: Art. 209–214 StG BE (BSG 661.11); Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.

Andere Kantone

Alle 26 Kantone im Überblick

Quellen

Amtliche Quellen des Kantons Bern (Rechtsstand Oktober 2026):

Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.

Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.