Todesfall im Kanton Aargau: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Aargau gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Aargau
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz |
| Öffentliches Inventar verlangen | Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz (Aufnahme durch den Gemeinderat der Wohngemeinde) |
| Erbschaft ausschlagen | Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz |
| Erbbescheinigung | Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz |
| Steuerinventar | Wohngemeinde (Inventurbehörde), Prüfung durch das Kantonale Steueramt |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Aargau
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Im Kanton Aargau: Melden Sie den Todesfall innert zwei Tagen dem Regionalen Zivilstandsamt oder der Gemeindekanzlei des letzten Wohnorts. Die Bestattung organisieren Sie mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) der Wohngemeinde. Sind von Amtes wegen Massnahmen nötig, zum Beispiel ein Sicherungsinventar, meldet der Gemeinderat den Erbfall dem Präsidium des Bezirksgerichts.
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Aargau: Zuständig ist das Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Aargau: Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, kann jede erbende Person innert eines Monats schriftlich beim Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz ein öffentliches Inventar verlangen. Das Begehren gilt dann für alle Erben. Aufgenommen wird das Inventar im Auftrag des Gerichts von der Wohngemeinde. Es kostet Gebühren, die der Person verrechnet werden, die es verlangt hat.
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Aargau: Die Ausschlagung erklären Sie schriftlich beim Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Aargau: Beim Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz beantragen (Formular des Gerichts). Ausgestellt wird sie erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist – oder früher, wenn die Erben vorher die Annahme der Erbschaft erklären. Das Gericht verrechnet eine Gebühr von CHF 300 bis 2'500 und die Kosten der Gemeinde.
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Aargau: Die Wohngemeinde nimmt das Inventar auf; darauf verzichtet sie nur, wenn offenkundig kein Vermögen da ist (Aktiven unter CHF 25'000). Erben nur Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, Nachkommen oder Eltern, gilt in der Regel die Steuererklärung per Todestag als Inventar. Bis diese unterzeichnet eingegangen ist, dürfen Sie über den Nachlass nur verfügen, soweit es für die Verwaltung unbedingt nötig ist; später gefundene Werte melden Sie innert 10 Tagen (§§ 210–216 StG AG).
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat. Die Erben reichen alle ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ein, auch die für das angebrochene Jahr bis zum Todestag (§ 8 StG AG).
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: §§ 66 und 68 EG ZGB AG (SAR 210.300).
Erbschaftssteuer im Kanton Aargau
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 6–23 % | – |
| Grosseltern | 6–23 % | – |
| Nichten und Neffen | 12–32 % | – |
| Onkel und Tanten | 12–32 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft) | 4–9 % | – |
| nicht verwandte Personen | 12–32 % | – |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Stufentarif in drei Klassen nach Verwandtschaft bzw. Wohngemeinschaft; der Satz steigt stufenweise vom ersten Abschnitt (CHF 120'000) bis zum Teil über CHF 960'000.
Gemeinden: Keine Gemeindesteuer. Die Gemeinde, in der die verstorbene Person Wohnsitz hatte (bzw. wo die steuerbaren Werte liegen), erhält einen Drittel des Ertrags der kantonalen Steuer (§ 151 StG AG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner (§ 142 Abs. 3 lit. a StG AG).
- Nachkommen: § 142 Abs. 3 lit. b StG AG.
- Stiefkinder: Stiefkinder ohne Bedingung befreit; Pflegekinder nur, wenn das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat (§ 142 Abs. 3 lit. b StG AG).
- Eltern: Auch Stiefeltern; Pflegeeltern bei mindestens 2 Jahren Pflegeverhältnis (§ 142 Abs. 3 lit. c StG AG).
- Geschwister: Klasse 2 (§§ 147, 149 StG AG). Das StG AG kennt keinen Freibetrag.
- Grosseltern: Klasse 2 (§§ 147, 149 StG AG). Kein Freibetrag.
- Nichten und Neffen: Im Gesetz nicht eigens genannt: Klasse 3 «alle weiteren steuerpflichtigen Personen» (§ 147 Abs. 2 lit. c StG AG). Kein Freibetrag.
- Onkel und Tanten: Im Gesetz nicht eigens genannt: Klasse 3 «alle weiteren steuerpflichtigen Personen». Kein Freibetrag.
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft): Klasse 1 (§ 147 Abs. 2 lit. a StG AG). Ohne 5 Jahre Wohngemeinschaft Klasse 3: 12–32 %. Kein Freibetrag.
- nicht verwandte Personen: Klasse 3. Wer mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) lebte, fällt in Klasse 1 (4–9 %). Kein Freibetrag.
Besonderes: Kleinere Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert (§ 142 Abs. 4; laut ESTV bis CHF 5'000). Für die Klasse werden gebende und empfangende Person wie der andere Eheteil behandelt, wenn sich dadurch eine günstigere Klasse ergibt (§ 147 Abs. 4), z. B. Schwiegerkinder. Mehrere Zuwendungen innert 5 Jahren werden für den Satz zusammengerechnet (§ 149 Abs. 2). Abzüge vom Anfall: Schulden, Bestattungs- und Erbgangskosten u. a. (§ 146).
Gesetz: Steuergesetz des Kantons Aargau (StG AG), SAR 651.100, §§ 142–151 · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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- Persönlicher Fahrplan – alle Fristen als Kalender-Datei, Briefe mit Ihren Namen und ein PDF für Ihren Kanton.
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Aargau?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Melden Sie den Todesfall innert zwei Tagen dem Regionalen Zivilstandsamt oder der Gemeindekanzlei des letzten Wohnorts. Die Bestattung organisieren Sie mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) der Wohngemeinde. Sind von Amtes wegen Massnahmen nötig, zum Beispiel ein Sicherungsinventar, meldet der Gemeinderat den Erbfall dem Präsidium des Bezirksgerichts.
Wo schlage ich im Kanton Aargau eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Aargau die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Präsidium des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Aargau?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder sowie Eltern. Steuerpflichtig: Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft) 4–9 %; Geschwister und Grosseltern 6–23 %; Nichten und Neffen, Onkel und Tanten sowie nicht verwandte Personen 12–32 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (§§ 142–151 StG AG) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Aargau das Steuerinventar?
Zuständig ist: Wohngemeinde (Inventurbehörde), Prüfung durch das Kantonale Steueramt. Grundlage: §§ 210–216 StG AG (SAR 651.100). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
Andere Kantone
- Appenzell Ausserrhoden
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Aargau (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz (StG) SAR 651.100, Version 4018 (PDF) (in Kraft seit 01.01.2025)
- Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB) SAR 210.300, Version 3614 (PDF) (in Kraft seit 01.07.2024)
- Justizleitung: Merkblatt Bestellung einer Erbbescheinigung/Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt (17.02.2025)
- Kantonales Steueramt: Informationsblatt Unterjährige Steuerpflicht (2026-03)
- Kantonales Steueramt: Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (Steuerperiode 2025)
- KESB Aargau: Merkblatt Verbeiständete Person an Erbschaft beteiligt (April 2022)
- Kanton Aargau: Meldung des Todesfalls (abgerufen 31.10.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.