Todesfall im Kanton Zug: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Zug gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
Checkliste für Zug öffnen Fristen mit Datum ausrechnen
Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: Erbschaftsbehörde (Erbschaftsamt) der Einwohnergemeinde.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Einzelrichter/in am Kantonsgericht Zug (Praxis). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Zuständige Stellen im Kanton Zug
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | Erbschaftsbehörde (Erbschaftsamt) der Einwohnergemeinde |
| Öffentliches Inventar verlangen | Kantonsgerichtspräsidium (Aufnahme: Erbschaftsbehörde der Gemeinde) |
| Erbschaft ausschlagen | Einzelrichter/in am Kantonsgericht Zug (Praxis) |
| Erbbescheinigung | Erbschaftsbehörde (Erbschaftsamt) der Einwohnergemeinde |
| Steuerinventar | Erbschaftsamt der Einwohnergemeinde (Anordnung: kantonale Steuerverwaltung) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Zug
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Zug: Zuständig ist die Erbschaftsbehörde der Einwohnergemeinde (Erbschaftsamt) am letzten Wohnsitz. Sie eröffnet das Testament und führt darüber ein Protokoll (§§ 10 und 73 EG ZGB).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Zug: Das öffentliche Inventar ordnet das Kantonsgerichtspräsidium an; aufgenommen wird es danach von der Erbschaftsbehörde der Gemeinde (§ 75 EG ZGB).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Zug: Die Ausschlagung richten Sie schriftlich an die Einzelrichterin bzw. den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug); der Kanton stellt dafür ein Formular bereit. Die Zuständigkeit beruht auf der Praxis, im EG ZGB ist sie nicht ausdrücklich geregelt.
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Zug: Die Erbbescheinigung stellt die Erbschaftsbehörde der Einwohnergemeinde am letzten Wohnsitz aus (§ 10 Abs. 1 Ziff. 7 EG ZGB).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Zug: Die kantonale Steuerverwaltung ordnet das Inventar an, aufgenommen wird es vom Erbschaftsamt der Einwohnergemeinde innert zwei Wochen (§§ 147 und 152 StG ZG). Ist Erbschaftssteuer zu erwarten, stellt Ihnen die Gemeinde ein Erbschaftssteuerformular zu, das Sie innert 90 Tagen ausgefüllt zurücksenden (§ 183 StG ZG). (§§ 147–152 StG ZG)
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: §§ 10, 68–79 EG ZGB ZG (BGS 211.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Zug
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 4–8 % | – |
| Grosseltern | 6–12 % | – |
| Nichten und Neffen | 6–12 % | – |
| Onkel und Tanten | 6–12 % | – |
| Lebenspartner ohne Trauschein (in der Regel nach 5 Jahren mit gemeinsamer Wohnung) | befreit | – |
| nicht verwandte Personen | 10–20 % | – |
Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Stufentarif von 10 % (erste 40 000 Fr.) bis 20 % (Teil über 600 000 Fr.) (§ 180 Abs. 1); von dieser Steuer entrichten die Empfänger je nach Verwandtschaft 20, 40, 60, 80 oder 100 % (§ 180 Abs. 2).
Gemeinden: Keine Gemeinde-Erbschaftssteuer; der Ertrag der kantonalen Steuer fällt vollständig den Einwohnergemeinden zu (Antwort des Regierungsrats vom 24.10.2023). Die Einwohnergemeinden (Erbschaftsämter) versenden und sammeln die Erbschaftssteuerformulare, veranlagt wird durch die kantonale Steuerverwaltung (§§ 183 f. StG).
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: «Der andere Eheteil» (§ 175 Abs. 1); eingetragene Partner sind Eheleuten gleichgestellt (§ 2bis StG ZG).
- Nachkommen: Direkte Nachkommen (§ 175 Abs. 1).
- Stiefkinder: § 175 Abs. 1. Pflegekinder, Patenkinder und Dienstpersonal: Zuwendungen bis 10 000 Fr. steuerfrei (§ 175 Abs. 3 lit. b), darüber Klasse «übrige» (100 %).
- Eltern: Eltern und Stiefeltern (§ 175 Abs. 1).
- Geschwister: 40 % der Tarifsteuer, auch Stiefgeschwister.
- Grosseltern: 60 % der Tarifsteuer.
- Nichten und Neffen: «Kinder und Stiefkinder von Geschwistern»: 60 %; Grosskinder von Geschwistern 80 %.
- Onkel und Tanten: 60 %; Kinder von Onkel und Tante (Cousins) 80 %.
- Lebenspartner ohne Trauschein (in der Regel nach 5 Jahren mit gemeinsamer Wohnung): Gesetz (§ 175 Abs. 1) nennt «Lebenspartnerin oder Lebenspartner» ohne Definition; Praxis laut Merkblatt der Steuerverwaltung vom 23.4.2025. Ohne anerkannte Lebenspartnerschaft gilt die Klasse «übrige» (100 %, 10–20 %).
- nicht verwandte Personen: Übrige Destinatäre 100 %. Kein persönlicher Freibetrag; steuerfrei sind nur übliche Gelegenheitsgeschenke und einmalige Zuwendungen von Todes wegen bis 5000 Fr. (§ 175 Abs. 3 lit. c).
Besonderes: Steuerfrei: Zuwendungen an dauernd erwerbsunfähige Personen bis 60 000 Fr., wenn ihr steuerbares Einkommen einschliesslich der Zuwendung 12 000 Fr. nicht übersteigt; Hausrat (§ 175 Abs. 3). Die Erbschaftssteuer wird pro Person berechnet, aber gesamthaft aus der Erbmasse bezogen (§ 184 Abs. 2).
Gesetz: Steuergesetz (StG) vom 25. Mai 2000, BGS 632.1, §§ 172–186 · Information der kantonalen Steuerverwaltung
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
Ihre Fristen mit Datum
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Weitere Hilfe auf dieser Seite
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Zug?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
Wo schlage ich im Kanton Zug eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Einzelrichter/in am Kantonsgericht Zug (Praxis). Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Zug die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: Erbschaftsbehörde (Erbschaftsamt) der Einwohnergemeinde. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Zug?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder, Eltern sowie Lebenspartner ohne Trauschein (in der Regel nach 5 Jahren mit gemeinsamer Wohnung). Steuerpflichtig: Geschwister 4–8 %; Grosseltern, Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten 6–12 %; nicht verwandte Personen 10–20 %. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Wo eine Spanne steht, steigt der Satz mit dem Betrag. (§§ 172–186 StG ZG) Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Zug das Steuerinventar?
Zuständig ist: Erbschaftsamt der Einwohnergemeinde (Anordnung: kantonale Steuerverwaltung). Grundlage: §§ 147–152 StG ZG. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Zug (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz Kanton Zug (StG), BGS 632.1, PDF (Version in Kraft seit 01.01.2026 (Beschluss 28.08.2025))
- EG ZGB Kanton Zug, BGS 211.1, PDF (Version in Kraft seit 11.07.2025 (Beschluss 01.05.2025))
- Merkblatt Erbschafts- und Schenkungssteuer: Begriff Lebenspartnerschaft (Steuerverwaltung Zug) (23.04.2025)
- Erbschafts- und Schenkungssteuer (Kanton Zug) (abgerufen 31.10.2026)
- Merkblatt für die Inventaraufnahme (Steuerverwaltung Zug) (Dateiname 9.2.26)
- Antwort des Regierungsrats auf Kleine Anfrage Iten (Vorlage 3622.1) (24.10.2023)
- Stellungnahme Obergericht Zug zur Teilrevision EG ZGB (Beilage 1a, Vorlage 4082.3) (17.06.2026)
- Kanton Zug: Besondere zivilrechtliche Verfahren (Ausschlagung) (abgerufen 01.11.2026)
- Kanton Zug: Formular Ausschlagung der Erbschaft (2020)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.