Todesfall im Kanton Nidwalden: Stellen, Erbschaftssteuer, Fristen
Es tut uns leid, dass Sie einen Menschen verloren haben. Hier finden Sie, was nach einem Todesfall im Kanton Nidwalden gilt: welche Stellen zuständig sind, wie das Steuerinventar abläuft, wie hoch die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaft ist und welche Fristen das Bundesrecht vorgibt. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Nehmen Sie sich Zeit – nur wenig ist in den ersten Tagen dringend.
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Angaben geprüft am 31. Oktober und 1. November 2026 · Rechtsstand Oktober 2026 · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Todesfall melden: innert 2 Tagen beim Zivilstandsamt. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung.
- Testament: sofort abgeben – zuständig: kommunale Teilungsbehörde.
- Erbschaft ausschlagen: innert 3 Monaten – zuständig: Abteilung für öffentliche Inventarisationen. Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
- Erbschaftssteuer: Ehegatten und eingetragene Partner sowie Nachkommen sind befreit. Für die übrigen Erben gelten die Sätze in der Tabelle unten.
Bitte beachten – noch nicht abschliessend geklärt:
- Eingetragene Partnerinnen und Partner: Das Steuergesetz stellt sie den Ehegatten gleich (Art. 11 Abs. 2 StG NW). Eine Bestätigung der Steuerverwaltung speziell für die Erbschaftssteuer liegt uns nicht vor.
- Erbbescheinigung: Das Einführungsgesetz weist die Aufgaben nach Art. 557–559 ZGB der kommunalen Teilungsbehörde zu, nennt die Erbbescheinigung aber nicht ausdrücklich. Fragen Sie im Zweifel bei der Gemeinde nach.
Zuständige Stellen im Kanton Nidwalden
| Aufgabe | Zuständig |
|---|---|
| Testament abgeben und eröffnen | kommunale Teilungsbehörde |
| Öffentliches Inventar verlangen | Justiz- und Sicherheitsdirektion (Bewilligung), Abteilung für öffentliche Inventarisationen (Durchführung) |
| Erbschaft ausschlagen | Abteilung für öffentliche Inventarisationen |
| Erbbescheinigung | kommunale Teilungsbehörde |
| Steuerinventar | Gemeinderat (Inventarbehörde) |
Zuständig sind in der Regel die Stellen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Fragen Sie im Zweifel dort nach – die Mitarbeitenden helfen auch weiter, wenn Sie nicht wissen, wo Sie beginnen sollen.
Schritt für Schritt im Kanton Nidwalden
Todesfall melden 2 Tage
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Sonst sind Ehegatte, nahe Verwandte oder Hausgenossen meldepflichtig; das Bestattungsunternehmen darf mit schriftlicher Vollmacht melden. Mitbringen: ärztliche Todesbescheinigung, Ausweis und Familienausweis. Die Bestattung darf erst nach der Meldung stattfinden. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
Im Kanton Nidwalden: Stirbt jemand in der Wohngemeinde, können Sie den Todesfall statt beim Zivilstandsamt auch bei der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle anzeigen (Art. 18d EG ZGB NW).
Testament abliefern sofort
Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde abgeben – auch wenn es ungültig oder alt scheint. Die Behörde eröffnet es innert eines Monats und teilt den Erben den Inhalt mit. (Art. 556, 557 ZGB)
Im Kanton Nidwalden: Testamente eröffnet die kommunale Teilungsbehörde am letzten Wohnsitz, und zwar innert eines Monats seit der Einlieferung (Art. 8 und 72 EG ZGB NW).
Bei Verdacht auf Schulden: öffentliches Inventar verlangen 1 Monat
Das öffentliche Inventar listet Vermögen und Schulden amtlich auf. Nach dessen Abschluss haben die Erben einen weiteren Monat Zeit, um anzunehmen, auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen. Das Begehren ist innert eines Monats in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde zu stellen – lassen Sie sich den Beginn der Frist dort bestätigen. (Art. 580, 587, 593 ZGB)
Im Kanton Nidwalden: Das öffentliche Inventar verlangen Sie bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion; durchgeführt wird es von der Abteilung für öffentliche Inventarisationen (Art. 73–74 EG ZGB NW).
Entscheiden: Erbschaft annehmen oder ausschlagen 3 Monate
Gesetzliche Erben haben drei Monate ab Kenntnis des Todes, eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos sein. Wer nichts tut, hat angenommen. Wer sich vorher Nachlasssachen aneignet oder sich in die Erbschaft einmischt, verliert das Recht auszuschlagen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden. (Art. 566–571, 576 ZGB)
Im Kanton Nidwalden: Die Ausschlagung erklären Sie bei der Abteilung für öffentliche Inventarisationen des Kantons (Art. 10 EG ZGB NW).
Erbbescheinigung beantragen – nach dem Entscheid
Sie weist aus, wer erbt, und öffnet Konten und Grundbuch. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Bei einem Testament wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten ausgestellt, wenn niemand die Berechtigung bestreitet. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
Im Kanton Nidwalden: Zuständig ist die kommunale Teilungsbehörde am letzten Wohnsitz (Art. 8 EG ZGB NW).
Steuerinventar und letzte Steuererklärung
Nach einem Todesfall wird in der Regel ein Steuerinventar über das Vermögen per Todestag erstellt. Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge bereit.
Im Kanton Nidwalden: Der Gemeinderat als Inventarbehörde nimmt innert zwei Wochen das amtliche Inventar auf. Wird keines aufgenommen, reichen die Erben das Erbeninventar innert 60 Tagen seit dem Tod persönlich unterzeichnet bei der Veranlagungsbehörde ein (Art. 173, 215, 229, 234 StG NW). (Art. 173, 214–215, 229–234 StG NW (NG 521.1))
Die Erben reichen für die verstorbene Person eine Steuererklärung bis zum Todestag ein, dazu offene Vorjahre; die Steuer wird aus dem Nachlass bezahlt. Ein überlebender Ehegatte versteuert den Rest des Jahres separat.
Kantonale Grundlagen zum Erbgang: Art. 8, 10, 13, 69–74 EG ZGB NW (NG 211.1).
Erbschaftssteuer im Kanton Nidwalden
Ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person ab. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.
| Verwandtschaftsgrad | Steuersatz | Freibetrag je Person |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Partner | befreit | – |
| Nachkommen | befreit | – |
| Stiefkinder | befreit | – |
| Eltern | befreit | – |
| Geschwister | 5 % | CHF 20'000 |
| Grosseltern | 5 % | CHF 20'000 |
| Nichten und Neffen | 5 % | CHF 20'000 |
| Onkel und Tanten | 10 % | CHF 20'000 |
| Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft) | befreit | – |
| nicht verwandte Personen | 15 % | CHF 20'000 |
Ohne die genannte Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. Die Sätze sind Richtwerte – die Steuer berechnet die zuständige Behörde.
So wird gerechnet: Fester Satz nach Verwandtschaftsgrad (5 %, 10 % oder 15 %) nach Abzug von CHF 20'000 pro Empfänger und Steuerperiode (Art. 164 StG NW).
Gemeinden: Laut ESTV keine eigene Gemeindesteuer; die Gemeinden sind am Ertrag nicht beteiligt.
Einzelheiten je Verwandtschaftsgrad (mit Gesetzesartikeln)
- Ehegatten und eingetragene Partner: Art. 157 Ziff. 1 StG NW nennt Ehegatten; eingetragene Partner entsprechen «in diesem Gesetz» den Ehegatten (Art. 11 Abs. 2 StG NW).
- Nachkommen: Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder; ebenso Schwiegerkinder (Art. 157 Ziff. 1 StG NW).
- Stiefkinder: Stief- und Pflegekinder (Art. 157 Ziff. 1 StG NW).
- Eltern: Auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern (Art. 157 Ziff. 2 StG NW).
- Geschwister: Art. 164 Abs. 1 Ziff. 2 StG NW.
- Grosseltern: Grosseltern und Urgrosseltern.
- Nichten und Neffen: Nachkommen von Geschwistern.
- Onkel und Tanten: Onkel, Tanten und deren Nachkommen (Cousins) (Art. 164 Abs. 1 Ziff. 3 StG NW).
- Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft): Art. 157 Ziff. 3 StG NW. Ohne diese Voraussetzung gilt der Satz für alle übrigen Fälle (15 %).
- nicht verwandte Personen: Alle übrigen Fälle (Art. 164 Abs. 1 Ziff. 4 StG NW).
Besonderes: Geschäftsvermögen und Beteiligungen, die der Unternehmensfortführung dienen, sind befreit; die Befreiung fällt bei Veräusserung innert fünf Jahren nachträglich weg (Art. 157a–157b StG NW). Grundlage der Veranlagung ist das amtliche Inventar oder das Erbeninventar samt Teilungsakten (Art. 214 StG NW).
Gesetz: Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG), NG 521.1, Art. 153–168 StG NW
Fristen nach Bundesrecht
Diese Fristen gelten in allen Kantonen. Sie folgen den allgemeinen gesetzlichen Regeln; im Einzelfall kann eine Frist später beginnen, zum Beispiel bei einem Testament. Lassen Sie sich den Fristbeginn bei der zuständigen Behörde bestätigen und handeln Sie wenn möglich einige Tage vor Fristende.
- Todesfall beim Zivilstandsamt melden: 2 Tage ab dem Todestag. Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. (Art. 34a, 35, 36 ZStV)
- Gefundenes Testament der Behörde abgeben: Unverzüglich, sobald ein Testament gefunden wird – auch wenn es alt oder ungültig scheint. (Art. 556 ZGB)
- Öffentliches Inventar verlangen (nur bei Verdacht auf Schulden): 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gleicher Fristbeginn wie die Ausschlagung). (Art. 580 ZGB)
- Erbschaft ausschlagen – wer nichts tut, hat angenommen: 3 Monate ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben (gesetzliche Erben). (Art. 567 ZGB)
- Ausschlagung für eingesetzte Erben (laut Testament): 3 Monate ab der amtlichen Mitteilung des Testaments. (Art. 567 ZGB)
- Erbbescheinigung beantragen – erst nach dem Entscheid: Richtdatum: nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Ob es früher geht, sagt die zuständige Behörde. (Art. 558, 559, 567 ZGB)
- Testament anfechten (Herabsetzung oder Ungültigkeit): 1 Jahr ab dem Tag, an dem Sie vom Testament und vom Grund erfahren haben; in jedem Fall innert 10 Jahren. (Art. 521, 533 ZGB)
- AHV-Rente der verstorbenen Person läuft bis Ende des Todesmonats: Zu viel Bezahltes wird zurückverlangt – melden Sie den Tod der Ausgleichskasse rasch.
- Witwen-, Witwer- oder Waisenrente: Anspruch frühestens ab dem Ersten des Folgemonats – nur auf Anmeldung bei der Ausgleichskasse, ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. (Art. 23–25 AHVG)
- Krankenkasse: Die Versicherung endet mit dem Todestag. Zu viel bezahlte Prämien werden zurückerstattet.
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Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall im Kanton Nidwalden?
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 34a, 35, 36 ZStV). Stirbt jemand im Spital oder Heim, meldet die Einrichtung. Stirbt jemand in der Wohngemeinde, können Sie den Todesfall statt beim Zivilstandsamt auch bei der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle anzeigen (Art. 18d EG ZGB NW).
Wo schlage ich im Kanton Nidwalden eine Erbschaft aus?
Zuständig ist: Abteilung für öffentliche Inventarisationen. Gesetzliche Erben haben drei Monate Zeit ab dem Tag, an dem sie vom Tod erfahren haben; eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung des Testaments (Art. 567 ZGB). Wer nichts unternimmt, hat die Erbschaft angenommen.
Wer stellt im Kanton Nidwalden die Erbbescheinigung aus?
Zuständig ist: kommunale Teilungsbehörde. Beantragen Sie sie erst, wenn feststeht, dass Sie die Erbschaft annehmen: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft verstanden werden.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Nidwalden?
Befreit: Ehegatten und eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder, Eltern sowie Lebenspartner ohne Trauschein (nach mindestens 5 Jahren Wohngemeinschaft). Steuerpflichtig: Geschwister, Grosseltern sowie Nichten und Neffen 5 %; Onkel und Tanten 10 %; nicht verwandte Personen 15 %. Freibetrag je Person: CHF 20'000. Ohne diese Voraussetzung gilt für Lebenspartner dasselbe wie für nicht verwandte Personen. (Art. 153–168 StG NW) Eingetragene Partnerinnen und Partner: Das Steuergesetz stellt sie den Ehegatten gleich (Art. 11 Abs. 2 StG NW). Eine Bestätigung der Steuerverwaltung speziell für die Erbschaftssteuer liegt uns nicht vor. Bitte lassen Sie sich die Steuer von der zuständigen Behörde bestätigen.
Wer erstellt im Kanton Nidwalden das Steuerinventar?
Zuständig ist: Gemeinderat (Inventarbehörde). Grundlage: Art. 173, 214–215, 229–234 StG NW (NG 521.1). Halten Sie Kontoauszüge, Wertschriften, Versicherungen, Fahrzeuge, Liegenschaften, Schulden und Eheverträge per Todestag bereit.
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Quellen
Amtliche Quellen des Kantons Nidwalden (Rechtsstand Oktober 2026):
- Steuergesetz NW, NG 521.1 (Gesetzessammlung Nidwalden, PDF) (Stand 01.01.2026)
- EG ZGB NW, NG 211.1 (Gesetzessammlung Nidwalden, PDF) (Aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2026)
- ESTV Steuermäppchen 2025, Erbschafts- und Schenkungssteuer (26.11.2025)
- Steuergesetz (StG) NG 521.1, Art. 11 Abs. 2 (01.01.2026)
- ESTV, Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuer (alle Kantone) (26.11.2025)
Quellen Bundesrecht: ZGB, OR, ZStV, AHVG (fedlex.admin.ch); AHV-Merkblatt 3.03 (ahv-iv.ch); ESTV-Steuermäppchen 2025 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (estv.admin.ch); ch.ch Todesfall-Checkliste. Stand: Oktober 2026.
Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Sätze können sich ändern – bitte bei der zuständigen Stelle bestätigen lassen.